LAG Hamm: Stromdiebstahl beim Arbeitgeber = kein außerordentlicher Kündigungsgrund ?

LAG Hamm: Stromdiebstahl beim Arbeitgeber = kein außerordentlicher Kündigungsgrund ?

Über die sog. Bagatellkündigungen ist schon viel geschrieben worden (siehe Emmely). Das LAG Hamm hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Arbeitnehmer seinen Elektroroller an der Steckdose des Arbeitgebers – verbotswidrig – aufgeladen hatte. Die Frage war nun, ob die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig war.

außerordentliche Kündigung bei Stromdiebstahl

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, der sich einen Elektroroller ausgeliehen hatte, schloss diesen – um den privaten Roller aufzuladen – in den Räumen des Arbeitgebers an eine Steckdose für circa 1,5 h an. Dabei verbrauchte er Strom im Wert von ungefähr 1,8 Cent. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer – wegen dieses Vorfalles – außerordentlich und fristlos. Er führte an, dass der Arbeitnehmer ihm einen Vermögensschaden zugefügt hätte.

Entscheidung des LAG Hamm

Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Siegen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamm (16 SA 260/10) hielten die Kündigung für unwirksam.

Das Gericht berücksichtigte hier folgende Umstände zu Gunsten des Arbeitnehmers:

  • lange Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (19 Jahre)
  • geringer Schaden des Arbeitgebers (1,8 Cent)

Das LAG Hamm führt dazu im Einzelnen aus: „Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.„

Ist dies das Ende der Bagatellkündigung?

Immer mehr Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgericht erhöhen die Anforderungen an eine wirksame „Bagatellkündigung„. Fakt ist aber auch, dass es immer noch auf den Einzelfall ankommt. Ein Ende der Bagatellkündigung ist nicht in Sicht. Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin


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