Eine Bewerberin wollte wegen einer angeblich – diskriminierenden – Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung rund € 14.000 Entschädigung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Sie verlor vor dem Arbeitsgericht und legte dagegen Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg ein.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg (3. Kammer, Urteil vom 09.08.2017, 3 Sa 50/16) wies die Berufung zurück.
Das Urteil ist deshalb interessant, da es hier primär nicht um das Problem der Diskrimierung eines abgelehntes Bewerbers geht (hierzu gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen), sondern um das eher seltene Problem der Prozessfähigkeit einer Partei im Gerichtsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hält die Klägerin nämlich für nicht prozessfähig und bescheinigt dieser mit interessanter Begründung einen sog. „Querulantenwahn“.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg führt dazu aus:
An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen erhebliche Zweifel.
Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines sog. Querulantenwahns vorliegt, aufgrund derer sie sich hinsichtlich der Führung von Rechtsstreitigkeiten wegen vermeintlicher Diskriminierung dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 – 5 W 9/97 – 8 –, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).
Die Klägerin führt bzw. führte allein am Landesarbeitsgericht Hamburg seit 2007 mehrere hundert Rechtsmittelverfahren oder Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren, ganz überwiegend ohne Erfolg. Gegenstand der Verfahren sind immer wieder von der Klägerin angenommene Diskriminierungen in Einstellungsverfahren, wegen derer die Klägerin Schadensersatz und/oder Entschädigung von Arbeitgebern verlangt.
Für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit spricht, dass die Klägerin mit der großen Zahl der ohne Aussicht auf Erfolg geführten Verfahren Gerichts- und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursacht, die ihre wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohen. Mit ihrem Verhalten schädigt die Klägerin sich daher massiv auch selbst. Sie hatte alleine gegenüber der Gerichtskasse Hamburg mit Stand vom 3. Juli 2017 Verbindlichkeiten von € 115.389,11. ……..
Kennzeichnend für die Verfahrensführung der Klägerin ist, dass sie gerichtliche Entscheidungen auf keinen Fall zu akzeptieren bereit ist, regelmäßig Richterinnen und Richter als befangen ablehnt und ebenfalls regelmäßig meint, sich gegen nachteilige gerichtliche Entscheidungen durch Anhörungsrügen wehren zu müssen, ohne dass diese Erfolg haben. Systematisch nimmt die Klägerin ihr nachteilige Entscheidungen zum Anlass, die daran beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch die Entscheidungen über ihre Befangenheitsgesuche akzeptiert die Klägerin häufig nicht, sondern lehnt, verbunden mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss, nunmehr diejenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, die mit der Entscheidung über den Befangenheitsantrag befasst waren.
Hinzu kommt, dass die Klägerin den Gerichten bzw. den Richterinnen und Richtern ständig willkürliches bzw. rechtswidriges Verhalten unterstellt, sobald ein Antrag der Klägerin abschlägig beschieden oder der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt wird. Der „Kampf“ der Klägerin um ihre vermeintlichen Rechte beschränkt sich nicht gegen die von ihr verklagten Arbeitgeber. Vielmehr sieht sie auch die mit ihren Verfahren befassten Richter häufig als Gegner an, denen sie Böswilligkeit, Schädigungsabsicht und Lügen vorwirft, den Willen zur Rechtsbeugung unterstellt und die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes abspricht.
Lediglich als Beispiele für die regelmäßigen derartigen Äußerungen der Klägerin sind die nachfolgenden aufgeführt:
Im Verfahren 3 Sa 40/11 / 3 Sa 30/12, in welchem eine unzulässige Berufung der Klägerin verworfen wurde, spricht die Klägerin von „willkürlich falschen Ausführungen des Gerichts“ (Bl. 129 d.A.), „absurden Behauptungen“ des Gerichts“ (Bl. 129 d.A.) und von „reinster Willkür“ (Bl. 147 d.A.).
Im Verfahren 3 Sa 33/14 führt die Klägerin aus (Bl. 148 d.A.): „Dabei ist die Wahrheit, dass das Gericht mich zu neuen Klagen zwingt, indem es die Aufklärung meiner Sache verweigert.“
Im Verfahren 3 Sa 71/14 macht die Klägerin geltend (Bl. 93 d.A.), weil sie das Urteil zum Az. 3 Sa 39/13 als „reinste absurd“ bezeichnet habe, bestehe damit der begründete Verdacht, dass sich der Vorsitzende dafür an ihr „rächen“ werde. Der Vorsitzende habe „wieder seine Unfähigkeit und/oder Unwillen bestätigt, auch die primitivsten Tatsachen und meine Erklärungen zu diesen wahrzunehmen“.
Im Verfahren 3 Sa 73/14 trägt die Klägerin vor (Bl. 105 d.A.), die Anzahl der von ihr geführten Verfahren sei einzig durch das rechtswidrige Verhalten des Gerichts verursacht worden, und ergänzt: „Das Verschieben des Verschuldens des Gerichts und des Arbeitgebers auf mich ist Verleumdung und üble Nachrede und reicht für die Ablehnung des Kollegiums aus.“
Im Verfahren 3 Sa 50/16 führt die Klägerin aus (Bl. 363 d.A.): „Damit hat die Kammer bestätigt, dass es ihr bewusst ist, dass sie mich verleumdet hat und rechtswidriges Verfahren eingeleitet hat.“
Regelmäßig beschwert sich die Klägerin darüber, dass das Gericht ihre „fachkundigen Hinweise“ nicht zur Kenntnis nehme.
……
Die Kläger hält dem Bundesarbeitsgericht vor (Bl. 40 d.A.), es habe „die Tatsacheninstanz übersprungen und selbst Tatsachenwürdigung (und das auch falsch) gemacht“, und weiter (Bl. 41 d.A.), das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 25. April unwahre Behauptungen aufgestellt.
Den von ihr – in aller Regel erfolglos – auf Zahlung von Entschädigung wegen erfolgloser Bewerbungen verklagten Arbeitgebern hält die Klägerin vor, sie hätten die Arbeitslosigkeit der Klägerin verschuldet. Weiter erhebt sie beispielsweise im Verfahren 3 Sa 50/16 (Bl. 363 d.A.) den Vorwurf, indem die Arbeitgeber sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlüden bzw. sie nicht einstellten, zwinge man sie „zur Zwangsarbeit in der Gestalt der Gerichtsverfahren“.
Auch ihre eigenen – früheren – Prozessbevollmächtigten greift die Klägerin zum Teil in massiver Weise an. Im Verfahren 3 Sa 71/14 wirft sie ihrem früheren Prozessbevollmächtigten „treu- und sittenwidriges Handeln“ vor, weil er mangels Vorschusszahlung das Mandat niedergelegt habe (Bl. 170 d.A.) Im Verfahren 3 Sa 56/15 macht sie geltend, ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter sei prozessunfähig, und begründet dies u.a. damit, dass er in einer Gerichtsverhandlung um eine Unterbrechung gebeten habe, um sich mit der Klägerin zu besprechen.
Anmerkung:
Allein die Anzahlg der Rechtsmittelverfahren ist überaus erstaunlich. Selbst Fachanwälte für Arbeitsrecht werden eine solche hohe Anzahl von Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten – wenn überhaupt – erst nach etlichen Jahren erreichen. Die Klägerin scheint wohl in jeder abgelehnten Bewerbung eine entschädigungspflichtige Diskriminierung zu sehen und zeigte sich gerichtlich völlig uneinsichtig. Bemerkenswert ist aber auch, dass die Klägerin wohl immer wieder Anwälte gefunden hat, die diese vor Gericht – in scheinbar aussichtlosen Verfahren – vertreten haben. Die so produzierten Schulden wird die Staatskasse (Steuerzahler) wohl nur schwer beitreiben können.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht (Berlin-Marzahn)