LAG Berlin – Wann geht eine Kündigung dem Arbeitnehmer zu, die in den Hausbriefkasten geworfen wird?

LAG Berlin – Wann geht eine Kündigung dem Arbeitnehmer zu, die in den Hausbriefkasten geworfen wird?

Das Landesarbeitsgericht Berlin beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2010 damit, ob eine Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer noch am gleichen Tag zugeht, wenn diese um 10 : 30 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, obwohl die Post eigentlich täglich zwischen 8 Uhr und 8:30 Uhr zustellt.

Zugang einer Kündigung per Post – Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Das LAG Berlin-Brandenburg führte zum Thema – Zustellung durch Boten“ folgendes aus:

„Zugegangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung dann, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen dessen Kenntnisnahme erwartet werden kann. Dies beurteilt sich nach allgemeinen Gepflogenheiten, während es auf eine etwa vorhandene Kenntnis des Erklärenden von konkreten örtlichen oder persönlichen Gegebenheiten des Adressaten nicht ankommt ( BAG, Urteil vom 16.03.2008 – 7 AZR 587/87 – BAGE 58, 9 = AP BGB § 130 Nr. 16 zu I 4 a d. Gr. ). Deshalb kam es nicht darauf an, wann die Post im Zustellbereich des Klägers üblicherweise ausgeliefert wurde, zumal es im Falle einer Vertretung des jeweiligen Stammzustellers der verschiedenen Dienstleister wegen Urlaubs oder Krankheit ohnehin zu veränderten Zustellzeiten hatte kommen können. Eine per Boten überbrachte Kündigungserklärung geht dem Adressaten erst dann am nächsten Tag zu, wenn das Kündigungsschreiben erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Briefkasten geworfen wird ( BAG, Urteil vom 08.12.1983 – 2 AZR 337/82 – AP BGB § 130 Nr. 12 zu B. II 2 b d. Gr. ). Diese reicht jedoch in Berlin bis weit über die Mittagszeit hinaus.“

Erläuterung zum Urteil

Das LAG Berlin und vor allem das BAG stellen also nicht darauf ab, ob der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich noch nach 8:30 Uhr in den Briefkasten (üblicherweise) schaut oder ober noch am gleichem Tag tatsächliche Kenntnis hatte. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist sind die „allgemeinen Gepflogenheiten“. Der Durchschnittsarbeitnehmer/Bürger wird auch noch nach 8:30 Uhr – oder nach der Zustellungszeit der deutschen Post – in den Briefkasten schauen. Dies hat das Gericht unterstellt und liegt damit richtig. Heutzutage werden Briefe nicht nur mit der deutschen Post zugestellt, sonder auch mit Kurierdiensten, die eben auch später zustellen können.  Wann die zeitliche Grenze für das „Nachschauen durch den Normalbürger“ abläuft, sagt das LAG nicht genau, da es für den Fall darauf nicht ankommt. Das Landesarbeitsgericht meint aber, dass in Berlin diese Grenze „bis weit über die Mittagszeit hinaus“ die Berliner in den Briefkasten schauen. Interessant werden würde es, wenn der Einwurf durch den Boten z.B. um 15 oder 16 Uhr erfolgen würde, dann könnte man allenfalls noch argumentieren, dass der Berliner  - wenn er von der Arbeit kommt – noch schnell in den Briefkasten schaut. Es bleibt abzuwarten, wie das LAG dann entscheiden wird.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin


wallpaper-1019588
The Great Cleric: Serie wird auf Disc erscheinen
wallpaper-1019588
Why Raeliana Ended Up at the Duke’s Mansion: Disc-Release geplant
wallpaper-1019588
SHY: Anime erscheint als Gesamtausgabe auf Disc
wallpaper-1019588
86: Eighty Six – Anime erscheint auf Disc + Vorbestellung