Ein Berliner Busfahrer der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) hielt nicht viel vom Ausdrucken der Fahrtickets (höchstwahrscheinlich auch nicht vom Weiterleiten des für die BVG vereinnahmten Geldes). Ein Kunde beschwerte sich und teilte mit, dass der Busfahrer den Fahrpreis vereinnahmt habe, aber kein Ticket ausgedruckt, sondern erklärt habe „You don’t need a ticket“ („Du brauchst keinen Fahrschein.“).
Prüfer der BVG bestätigte den Sachverhalt
Die BVG veranlasste daraufhin eine Sonderprüfung des Busfahrers und setzten einen (verdeckten) Prüfer in den Bus. Dieser beobachtete den Fahrer und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte.
fristlose und außerordentliche Kündigung des Busfahrers
Daraufhin erhielt der Busfahrer von den Berliner Verkehrsbetrieben (ohne Abmahnung) die fristlose / außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsschutzklage des Busfahrers zum Arbeitsgericht Berlin
Dagegen wehrte sich der Busfahrer mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin.
Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. August 2018,Aktenzeichen 10 Sa 469/18) entschied im Berufungsverfahren gegen den Busfahrer und hielt die verhaltensbedingte Kündigung für wirksam und führte aus:
Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der auf einer für Touristen wichtigen Buslinie eingesetzte Busfahrer von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegen¬genommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn – Hellersdorf