Wer im (arbeitsgerichtlichen) Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt, ist verpflichtet – von sich aus – dem Gericht jeglichen Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Macht die PKH- Partei dies nicht, so kommt eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Betracht.
Allerdings stellte das LAG Berlin-Brandenburg nun klar, dass eine Aufhebung nur erfolgen dürfe, wenn die Nichtanzeige des Wohnsitzwechsels durch die PKH-Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt. Ein bloßes Vergessen durch die Partei reicht dabei nicht aus. Auch muss das Gericht der Partei die grobe Nachlässigkeit nachweisen und nicht umgekehrt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5.1.2016 – 6 Ta 2302/15) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Ein anwaltlich vertretener Arbeitnehmer bekam unter Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe für sein Kündigungsschutzverfahren bewilligt. Mit Schreiben vom 29.9.2014 wurde die Partei nochmals vom Gericht über ihre Mitteilungspflichten informiert, so auch über die Pflicht jeglichen Wohnsitzwechsel dem Gericht anzuzeigen. Ungefähr 1 Jahr später wurde die Partei über den Rechtsanwalt zur Auskunft über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Da die Partei dies nicht tat, wurde die PKH durch das Gericht mittels Beschluss aufgehoben. Der Anwalt legte für seine Partei Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ein und reichte die Erklärung seines Mandanten nach. Aus der Erklärung ergab sich der Wohnsitzwechsel seines Mandanten (u.a. aus einem beigefügten Mietvertrag).
Das Arbeitsgericht Cottbus half der Beschwerde nicht ab mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer unverzüglich das Gericht über den Wohnsitzwechsel hätte informieren müssen, was der Arbeitnehmer nicht getan hatte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5.1.2016 – 6 Ta 2302/15) hob den Beschluss mit folgender Begründung auf:
Es kann auch offen bleiben, ob die Mitteilungspflicht bezüglich der Anschrift nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht gilt (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2015 – 21 Ta 975/15 – juris Rn. = EzA-SD 2015, Nr. 16, 15 Ls. = jurisPR-ArbR 38/2015, Anm. 6 (insoweit ablehnend Maul-Sartori); offenlassend LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 – 1 Ta 294/15 – juris Rn. 4).
Es bedarf auch keiner Feststellung der Kausalität (vgl. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, § 124 ZPO, Rn. 36; Kießling, in: Saenger, ZPO, 6. Aufl. 2015, § 124 Rn. 10), d.h. der Feststellung, ob bei rechtzeitiger Mitteilung sich zu Gunsten der Staatskasse etwas an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert hätte.
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Die Nichtmitteilung erfolgt jedoch nicht “absichtlich oder “aus grober Nachlässigkeit”.
Das grobe Fehlverhalten ist der PKH-Partei nachzuweisen. Die Umstände, aus denen Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, sind von dem Gericht festzustellen, denn eine besondere Verpflichtung der PKH-Partei, das “fehlende” Verschulden gegenüber dem Gericht darzulegen und nachzuweisen, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen (LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 – 1 Ta 294/15 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur aufgehoben werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung gegeben sind. Zweifel stehen der Aufhebung entgegen und gehen nicht zu Lasten der PKH-Partei (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2015 – 21 Ta 975/15 – juris Rn. 15 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 – 5 Ta 147/15 – juris Rn. 14).
Eine Belehrung über die Mitteilungspflicht ist notwendige Bedingung für einen Aufhebungsbeschluss. Sie ist aber nicht hinreichend, um bei objektiver Verletzung der Mitteilungspflicht eine “grobe Nachlässigkeit” zu bejahen oder zu vermuten (Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris 23 und Ls.). “Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Nachlässigkeit” (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris Ls.). Auch die hier gegebene zweifache Belehrung der PKH-Partei ändert daran nichts. Ein schlichtes Vergessen der Mitteilung ist – trotz vorheriger Belehrung – noch keine grobe Nachlässigkeit (LAG Köln, Beschluss vom 02.07.2015 – 11 Ta 164/15 –, juris Ls.; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2015 – 4 Ta 285/15 – juris Rn. 4). „Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen will oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt, verdient die vorgesehene scharfe Sanktion” (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris Rn. 18 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 – 5 Ta 147/15 – juris Rn. 14). Wurde die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, so ist die PKH-Gewährung auch typischerweise gerade nicht “dauerpräsent” (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 –, juris Rn. 23). Dies gilt umso mehr, wenn die PKH-Partei, wie hier, drei Kinder, darunter ein gerade erst geborenes, zu betreuen hat.
Der Entscheidung ist beizupflichten. Kaum ein Mandant liest den Belehrungsbogen zur PKH. Dieser umfasst darüber hinaus mehrere Seiten und ist nicht unbedigt leicht verständlich. Nach einem Jahr oder mehr denkt ohnhin kaum ein Mandant mehr an die Verpflichtungen, die sich aus der PKH-Bewilligung ergeben. Meist sind die Mandanten ohnehin überrascht, wenn die Auskunft jährlich zu erteilen ist und hatten dies zwischenzeitlich vergessen. Dies gilt umso mehr für den Wohnsitzwechsel. Da sich auf nicht aufgdrängt, weshalb das Gericht diesen benötigt, wenn doch die Schreiben ohnehin über den Anwalt laufen und dieser ja noch per E-Mail/ Handy in der Regel seinen Mandanten erreichen kann.
Rechtsanwalt Andreas Martin