Vielen Arbeitnehmer und auch Arbeitgebern ist unbekannt, dass es im Arbeitsgerichtsverfahren noch etwas ähnliches, wie den Prozesskostenhilfeantrag gibt, nämlich den sog. Beiordnungsantrag.
Die Beiordnung vor dem Arbeitsgericht ist in § 11 a Abs. 1, Satz 1 ArbGG geregelt.
Dort heißt es:
(1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.
Anders als bei der Prozesskostenhilfe ist in der Regel nicht erforderlich, dass hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache besteht. Insoweit sind die Voraussetzungen der Beiordnung geringer als bei der PKH, wobei – widerum – anders als bei der PKH erforderlich ist, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Entscheidung zur Beiordnung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom 10.02.2011, AZ 26 Ta 45/12) hatte hier über einen ursprünglichen wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag mit anschließender Beschränkung auf eine Beiordnung zu entscheiden. Das LAG wies auf zwei wesentliche Punkte hin, nämlich dass
- in einem PKH-Antrag als Minus auch ein Antrag auf Beiordnung nach§ 11 a Abs. 1, Satz 1 ArbGG enthalten ist
- offensichtliche Mutwilligkeit liegt nur dann vor, wenn sich klar die Aussichtslosigkeit der Klage aus dem Gesetz ergibt; wenn die Rechtsfolge sich nicht aus dem Gesetz ergibt, sondern aus der Rechtsprechung, ist in der Regel eine Beiordnung erforderlich
Das LAG führt aus:
aa) Es ist umstritten, ob in einem unbegründeten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Minus ein Beiordnungsantrag enthalten ist. Die ganz überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung bejaht das wohl mit Recht . …….. Wegen der „Ähnlichkeit“ der Wirkungen von Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 11 a ArbGG und der teilweisen Übereinstimmung in den Voraussetzungen sowie der Tatsache, dass die Beiordnung letztlich ebenso wie die Prozesskostenhilfe als Teil der Sozialhilfe angesehen werden muss, wäre in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aber jedenfalls auch ein (hilfsweise gestellten) Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG zu sehen (GMPM-G/Germelmann § 11a Rn. 1). ……….
(1) Letzteres ist möglich, wenn die Beiordnung aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Besondere Gründe im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG können vorliegen, wenn ein Rechtsstreit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfach gelagert ist. Die den Antrag stellende Partei darf offensichtlich keine Schwierigkeiten haben, ihre Interessen im Prozess ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sinnvoll wahrzunehmen. Entscheidend ist, ob die Partei aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens in der Lage ist, den Prozess auch ohne Beiordnung eines Anwalts sachgerecht zu führen (GMPM-G/Germelmann, § 11 a Rn. 67). Offensichtliche Mutwilligkeit im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG ist nicht gleichzusetzen mit der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, diese reicht nicht aus (vgl. GMPM-G/Germelmann, § 11 a Rn. 69). Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Juni 2007 – 15 Ta 1077/07 – LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 7, zu II der Gründe). Nur in besonders klar liegenden Fällen aussichtsloser Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kann der Beiordnungsantrag zurückgewiesen werden (vgl. LAG Hamm 7. Februar 2011 – 14 Ta 510/10, Rn. 22).
(2) Danach war die Beiordnung weder aus besonderen Gründen nicht erforderlich noch offensichtlich mutwillig. Es waren die sich nicht aus dem Gesetz, sondern erst aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebenden Grundsätze zu den Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung eines nicht unter den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. In einer solchen Konstellation, in der die Erfolgsaussichten zudem von der Einlassung des Arbeitgebers abhängen, kann von einer auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbaren Erfolglosigkeit nicht die Rede sein. Die persönlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin waren ersichtlich nicht ausreichend, um einen solchen Prozess allein führen zu können.
Rechtsanwalt A. Martin