LAG Berlin-Brandenburg: Privatinsolvenz führt nicht automatisch zur Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe!

Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen eine Kündigung ihres Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Gleichzeitig beantragte diese über ihren Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für das Kündigungsschutzverfahren in der ersten Instanz unter Beiordnung ihres Anwalts. Die Arbeitnehmerin/Klägerin hatte bereits zuvor wegen Überschuldung einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. In der Güteverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich.

Das Arbeitsgericht Berlin gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe allerdings auf Ratenzahlung. Die Ratenhöhe betrug 134 €.

Die Klägerin/Antragstellerin wehrte sich gegen die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichtes im Prozesskostenhilfebeschluss. Sie trug dazu vor, dass sie nicht verstehen könne, weshalb ihr nur Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung gewährt wurde, da sie doch Privatinsolvenz beantragt habe.

Die von der Klägerin eingereichte sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss blieb vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (27.7.205 10 Ta 1125/15) ohne Erfolg.

Die Beschwerde war unbegründet und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies darauf hin, dass bei der Frage, ob Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung oder gegebenfalls gar nicht gewährt wird, allein die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ausschlaggebend sind. Daran ändert auch ein gestellter Antrag auf Eröffnung einer Privatinsolvenz/ oder gar die Eröffnung einer Privatinsolvenz nichts. Denn damit ist nicht automatisch gesagt, dass der Antragstellerin/Klägerin weniger Einkommen zur freien Verfügung steht. Es kommt hier allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an; und nach diesem war Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung anzuordnen.

Das LAG führte dazu aus:

Auch in Fällen der Insolvenz ist die Bedürftigkeit nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht, dass die Betroffene zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage ist. Der Schuldnerin verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen von ihrem Einkommen ein Betrag, der vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb – nach Abzug der in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben – zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2009 – 6 Ta 153/09, Kammergericht, Beschluss vom 7. September 2007 – 17 W 10/07 – NJOZ 2008, 533).

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht



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