Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.9.2014 – 3 Ta 1494/14) hat beschlossen, dass bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist und nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils darstellt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsfreibetrag des Kindes berücksichtigt (abgezogen).
Das LAG führt dazu in seinem Beschluss (siehe obigen Link zur Beschlussbegründung) aus:
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(b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Kindergeldnicht zum Einkommen der Klägerin gerechnet.
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(aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner (früheren) Rechtsprechung die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht für anwendbar gehalten und demzufolge Kindergeld als Elterneinkommen berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. BGH 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03 -, NJW 2005, 2393). Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB nF neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10 – Rn. 10, 19, BeckRS 2011, 53176) (so insgesamt OLG Rostock 6. September 2012 – 10 WF 218/12 – BeckRS 2013, 06690).20
(bb) Das Kindergeld ist vorliegend auch nicht hälftig als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. auch BVerfG 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10 – Rn. 20, BeckRS 2011, 53176). Der Gesetzgeber hat in § 1612b BGB das Kindergeld nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den Eltern zur Auszahlung gebracht und soll diese auch nach wie vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern das Kindergeld nach § 1612b BGB nF als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen. Da das Kindergeld beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 30) (so BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 – Rn. 37, aaO). Beide Elternteile haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, nun den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil darf also den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene Zwecke nutzen. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet (vgl. BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 – Rn. 48, aaO). Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist es aber nicht vereinbar, das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden (vgl. OLG Rostock 6. September 2012 – 10 WF 218/12 – BeckRS 2013, 06690; aA LSG Niedersachsen-Bremen 11. März 2013 – L 11 AS 1495/12 B).
Rechtsanwalt A. Martin