LAG Berlin-Brandenburg: Feststellungsantrag bei Streit über Urlaub zulässig (Klage auf Feststellung des Bestehens einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen)

Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten zuweilen auch über die Gewährung von Urlaub. Dabei ist zu beachten, dass Urlaubsansprüche zum Jahresende verfallen und nur unter bestimmten Umständen ins nächste Kalenderjahr übernommen werden und dann aber zwingend bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden müssen.

der Streit über die Anzahl der Urlaubstage

Wenn nun aber der Arbeitgeber meint, dass Urlaub schon verfallen ist und der Arbeitnehmer anderer Ansicht ist und meint, dass ihm im laufenden Jahr noch eine bestimmten Anzahl an Urlaubstagen zustehen, dann kann der Arbeitnehmer entweder auf die Gewährung einer konkreten Anzahl von Urlaubstagen während eines konkreten Zeitraumes klagen (Leistungsklage) oder auf Feststellung klagen, dass ihm z.B. für das Jahr 2012 noch 30 Tage an Erholungsurlaub zustehen (Feststellungsklage).

Leistungsklage auf Urlaubsgewährung

Die Leistungsklage geht der Feststellungsklage vor, da diese dem Arbeitnehmer schon ganz konkret den Urlaub zuspricht (genau genommen wird die Zustimmung zur Urlaubsgewährung – Willenserklärung – hier mit dem rechtskräftigen Urlaub fingiert) , während die Feststellungsklage dem Arbeitnehmer nur die Sicherheit verschafft, dass er eben noch z.B. 30 Tage an Urlaub im Kalenderjahr 2012 hat; hier kann es dann bei der Urlaubsgewährung wieder zu Streit z.B. über die zeitliche Lage des Urlaubs kommen.

Vorteile der Feststellungsklage

Die Feststellungsklage hat hier aber entscheidende Vorteile und immer mehr Arbeitsgericht halten diese bei der obigen Frage der Urlaubsgewährung für zulässig. Das Verfahren beim Leistungsantrag setzt ja voraus, dass der Arbeitnehmer bereits einen Urlaubsantrag beim Arbeitgeber gestellt hat und damit feststeht, von wann bis wann er den Urlaub nehmen will. Das Verfahren kann sich aber lange hinziehen mit dem Ergebnis, dass der Zeitraum dann schon überschritten ist und der Arbeitnehmer die Anträge fortlaufend anpassen muss, was nicht besonders prozessökonomisch ist. Bei der Feststellungsklage gibt es dieses Problem nicht.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin – Brandenburg

Das LAG Berlin – Brandenburg (Urteil vom 30.09.20111 – 6 Sa 1629/11) hatte sich mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen und kam zum Ergebnis, dass eine Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen im jeweiligen Kalenderjahr zulässig ist und diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Gleichwohl kam das Landesarbeitsgericht aber zum Ablehnen des Anspruches, da dieser nicht begründet war, was aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Feststellungsklage ändert.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führte dazu aus:

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf restliche 22 Urlaubstage aus 2010 als Teil ihres Arbeitsverhältnisses zum Beklagten. Auf eine Leistungsklage brauchte sich die Klägerin nicht verweisen zu lassen. Eine Klage auf Gewährung von Urlaub während eines bestimmten Zeitraums wäre auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, die gemäß § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gölte, was bei längerer Dauer des Rechtsstreits zu wiederholter Anpassung des Antrags zwänge und deshalb nicht prozessökonomisch wäre (BAG, Urteil vom 12.04.2011 – 9 AZR 80/10 – NZA 2011, 1050 R 12 ff.; anders früher Urteil vom 17.11.1983 – 6 AZR 419/80 – juris)

Anwalt A. Martin



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