LAG Berlin-Brandenburg: Antragsteller PKH kann ausnahmsweise auch Verschlechterung seiner

Erstellt am 13. Oktober 2015 von Raberlin

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7.9.2015 zum Aktenzeichen 21 Ta 1277/15) hat entschieden, dass eine nachträgliche wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen ist, wenn dies im Beschwerdeverfahren sachdienlich ist.

Von einer Sachdienlichkeit wird man in der Regel ausgehen, wenn dies prozessökonomisch ist. Dies ist der Fall, wenn das Beschwerdegericht die Höhe des zunächst festgesetzten Eigenanteils ohne weiteres prüfen kann. In diesem Fall, darf die Prozesskostenhilfepartei /Antragsteller/ Beschwerdeführer nicht auf das PKH-Abänderungsverfahren vor dem Rechtspfleger verwiesen werden. Dies wäre bloße Förmelei und würde dazu führen, dass ein neues Verfahren betrieben werden müsste, obwohl das Beschwerdegericht hier bereits entscheiden könnte.

Anwalt Andreas Martin