Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!

Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!

neue Regelungen über Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld wegen Corona-Pandemie

" data-orig-size="200,200" aperture="aperture" />Kurzarbeitergeld (KUG)

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend ab März 2020

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde vom Bundestag beschlossen. Rückwirkend ab März 2020 sollen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmern von den neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) profitieren können. Diese Regelungen sind befristet bis voraussichtlich zum 31.12.2020.

Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer wegen Corona-Krise

Insbesondere Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden, so dass Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hubertus Heil). Der Bundestag beschloss am 13.03.2020 im Eilverfahren das neue Gesetz einstimmig.

die neuen Regelungen zur Kurzarbeit

Folgende Änderungen/ Erleichterungen sind beschlossen worden:

Voraussetzungenalte Regelung zur Kurzarbeitneue Regelung zur Kurzarbeit

Arbeitsausfall betrifft30 % der Belegschaft10 % der Belegschaft

negative
Arbeitszeitkontenerforderlichnicht erforderlich

Beiträge zu Sozialversicherungwerden nicht erstattetwerden voll erstattet

Leiharbeitkein Anspruch auf KurzarbeitergeldAnspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nun

Betrieb und Kurzarbeit

Kurzarbeit können grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Voraussetzung ist nur, dass es wenigstens 1 Arbeitnehmer im Betrieb gibt.

Antrag bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit stellen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen.

Zustimmung des Arbeitnehmers / Anzeige Betriebsrat

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat so muss der Arbeitgeber hier diesen beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat informiert dann die Belegschaft.

Gibt es aber im Betrieb keinen Betriebsrat, dann müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Manchmal findet sich eine solche Zustimmungsklausel bereits im Arbeitsvertrag.

Stimmen Arbeitnehmer nicht zu, wird der Arbeitgeber in der Regel dem nicht zustimmenden Arbeitnehmer eine sog. Änderungskündigung aussprechen.

Kurzarbeitergeld und dessen Höhe

Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit in der Regel eine erhebliche Minderung des Einkommens. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten als Kurzarbeitergeld (KUG) 60 Prozent und Eltern mit Kindern 67 Prozent des vorherigen pauschalierten Nettogehaltes für die ausgefallene Arbeitszeit.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn-Hellersdorf


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