Kurz und knapp

Erstellt am 26. Oktober 2010 von Rainbraun
Die Leser strafrechtlicher Blawgs dürften mittlerweile wissen, dass man als Zeuge bei der Polizei keine Aussage machen muss. Zudem könnte sich herumgesprochen haben, dass man als Zeuge das Zeugnis verweigern kann, wenn man sich selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde oder mit dem Beschuldigten verwandt ist.
Darüber ist ein Zeuge - natürlich - zu belehren. Der Kollege Vetter hat hier einen Anhörungsbogen gebloggt, bei dem die Belehrung in der Tat etwas holprig ist.
Die Polizei in Hamburg denkt sich da wohl: "Besser nicht lang schnacken, macht man auch nix verkehrt."
Die Belehrung auf dem Anhörungsbogen, der vor mir liegt, lautet kurz und prägnant:

Beachten Sie bitte die Vorschriften der §§ 52, 55 StPO.

Fein, da kann der Empfänger erst einmal google bemühen und nachschauen, was da drin steht. Vielleicht schreibt der Zeuge dann auch gleich zurück, dass er sich nicht selbst belasten wolle und daher nichts sage.