Kündigungsschutzklage selbst einreichen?

Kündigungsschutzklage selbst einreichen?

Vor Weihnachten werden von den Arbeitgebern Kündigungen - meist betriebsbedingte Kündigungen- ausgesprochen,häufig – bei kurzen Arbeitsverhältnissen – dann meist zum 31.12.2010. Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung nur mittels Kündigungsschutzklage wehren. Die Frage ist nun, ob er diese selbst erheben kann oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht z.B. in Berlin dafür benötigt?

Kündigungsschutzklage durch Arbeitnehmer einreichen ohne Rechtsanwalt?

Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer für die Erhebung der Kündigungsschutzklage z.B. in Berlin (aber auch in ganz Deutschland) keinen Anwalt. Was aber nicht heißt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht sinnvoll ist.

kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht

Vor dem Arbeitsgericht kann sich der Arbeitnehmer selbst vertreten. Theoretisch braucht er für die Vertretung keinen Rechtsanwalt. Ob die „Selbstvertretung“ gerade in Kündigungsschutzsachen sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Die Rechtskenntnisse und die Erfahrung, über die ein Anwalt – gerade bei der Spezialisierung auf das Arbeitsrecht – verfügt, kann ein Laie gar nicht haben. Diese Erfahrung und auch das nötige Verhandlungsgeschick führen häufig dazu, dass dem Arbeitnehmer zumindest eine Abfindung (Vergleichsverhandlung) zukommt.

Selbsterhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht

Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage selbst zum Arbeitsgericht erheben. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitnehmers (in den meisten Fällen). Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von 3  Wochen erhoben werden. Sitz der Arbeitgeber in Berlin und kündigt dem Arbeitnehmer betriebsbedingt zum 31.12.2010, wobei die Kündigung am 9. November 2010 übergeben wird, muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin bis zum 30. November 2010 erheben, um sich gegen die Kündigung wehren zu können.

schriftliche Erhebung oder zu Protokoll des Arbeitsgerichts

Der Arbeitnehmer kann einen Schriftsatz zum Arbeitsgericht übersenden, um die Klage zu erheben, der einen entsprechenden Antrag enthalten muss und aus dem sich ergeben muss gegen welche Kündigung vorgegangen wird. Weiter – und dies ist meist einfacher – kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht selbst zu Protokoll die Erhebung der Klage geben. Beim Arbeitsgericht wird dann meist schon das „richtige“ Formular ausgefüllt.

nach der Klageerhebung

Das Arbeitsgericht sollte dann innerhalb von 2 Wochen nach der Klageerhebung (Zustellung bei Gegner) der Kündigungsschutzklage einen Gütetermin anberaumen. Die Güteverhandlung wir dann zur reinen Verhandlungssache. Es geht dort darum, ob man eine Einigung erzielen kann. Hier ist Verhandlungsgeschick erforderlich und man muss die Rechtslage kennen, da für eine erfolgreiche Verhandlung immer notwendig ist, die eigenen Chancen im Prozess abschätzen zu können. Eine angemessene Abfindung kann man nur dann aushandeln, wenn man weiß, wie hoch das Risiko zu verlieren ist. Wenn der Arbeitgeber gute Karten hat, wird er ohnehin keine Abfindung anbieten.

Kammertermin

Kommt es zu keiner Einigung, dann setzt das Arbeitsgericht einen sog. Kammertermin fest, der aber meist erst – so beim Arbeitsgericht Berlin – mehrere Monate später stattfindet. Bis dahin bekommen die Parteien vom Gericht Fristen für die Erwiderung auf die jeweiligen Schriftsätze gesetzt. Spätestens hier ist für den „normalen“ Arbeitnehmer ohne Anwalt der „Spaß“ zu Ende, da die Erwiderung eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit ist, die selbst manche Juristen nicht richtig können. Wer sich dann noch selbst vertritt, hat meist schon verloren oder einen so einfachen Fall (oder einen sehr nachsichtigen Richter).

Rechtsanwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf



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