Kündigungsschutzklage rechtzeitig bei Gericht eingegangen und 3-Wochenfrist trotzdem nicht gewahrt?

Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren will, dem bleibt nur die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Mittlerweile ist bekannt, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben sein muss, um die Frist nach § 4 KSchG zu wahren.

3-Wochenfrist nach § 4 KSchG

Häufig wird aber übersehen, dass die Wahrung der Klagefrist auch bei rechtzeitiger Einreichung beim Arbeitsgericht noch problematisch sein kann, nämlich dann, wenn die Klage nicht “demnächst” zugestellt wird (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 167 ZPO). Die Klage muss danach innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen und dann vom Gericht demnächst zugestellt werden können.

Zustellung “demnächst”

Demnächst ist die Klagezustellung noch, wenn eine Verzögerung bei der Zustellung eintritt, diese aber 14 Tage nicht überschreitet (BAG, 17.01.2002 – 2 AZR 57/01, NZA 2002, 999).

Im Normalfall hat der Arbeitnehmer mit der späteren Zustellung durch das Arbeitsgericht nichts zu tun und er kann die Frist auch nicht dadurch versäumen, dass das Gericht schuldhaft die Zustellung nicht rechtzeitig betreibt. Verantwortlich ist der Arbeitnehmer aber dann, wenn er die fehlende Zustellung “demnächst” der Kündigungsschutzklage an die Gegenseite zu verantworten hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dieser z.B. die Adressdaten der Gegenseite falsch angibt und deshalb eine Zustellung nicht möglich ist. Beträgt der Zeitraum der Verzögerung dann nur 14 Tagen (z.B. der Arbeitnehmer berichtigt die Daten kurzfristig), dann ist die Frist noch gewahrt, wenn der Zeitraum länger ist, liegt in der Regel eine Fristversäumung vor.

Von daher ist Sorgfalt über der Angabe der Adressdaten des Arbeitgebers geboten; zudem sollte die Klage nicht am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Anwalt Martin



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