Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankenhausaufenthalt

Allgemein dürfte bekannt sein, dass sich der Arbeitnehmer nur gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren kann, wenn er innerhalb der 3 Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetzes - am besten über einen Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist , eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, kann er ggf. nach § 5 eine verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. An einem solchen Antrag sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

 nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Diesbezüglich wurde bereits vorgetragen, in wie weit eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zulässig ist, wenn z. B. der Arbeitnehmer behauptet, dass er die Kündigung in den Hausbriefkasten nicht gefunden hat bzw. diese abhanden gekommen ist.

 Krankenhausaufenthalt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung

Etwas häufiger in der Praxis ist der Vortrag des Arbeitnehmers, dass er die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht wahren konnte, da er sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und des Ablaufs der Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz in einem Krankenhaus bzw. in einer Klinik befunden hat und von daher die Frist nicht wahren konnte. Wichtig ist, dass allein dieser Vortrag eine Zulassung nicht rechtfertigt.

 strenge Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalt

Voraussetzung für eine Zulassung wäre, dass der Arbeitnehmer substantiiert vorträgt, dass er objektiv daran gehindert war seine Rechte selbst wahrzunehmen und auch unter Einschaltung dritter Personen (Rechtsanwalt/Ehegatte/Verwandte/Freunde) nicht in der Lage war die Frist zu wahren.

 Einschalten von Familienangehörigen bei Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Regel erforderlich

Ein solcher Vortrag wird in den meisten Fällen zu führen sein. Im Normalfall sind eben Familienangehörige mit dem Öffnen der Post und Wahrung von Fristen zu beauftragen. Der Arbeitnehmer kann nicht “sorglos” ins Krankenhaus gehen und sich später darauf berufen, dass er die Frist versäumt hat, wenn er nicht alles Zumutbare getan hat, ob die Post auf eilbedürftige Sendungen kontrollieren zu lassen. In der Regel kann – und muss – der Arbeitnehmer hierzu Familienangehörige, notfalls Nachbarn einschalten.

 Ausnahmen aber denkbar

Etwas anderes kann gelten, wenn sich z. B. der Arbeitnehmer auf einer Entziehungskur befindet und die Behandlungssituation derart ist, dass dem Arbeitnehmer jegliche Kontakte zur Außenwelt (auch telefonische) untersagt sind. Aber selbst hier könnte man darüber nachdenken, ob nicht der Arbeitnehmer vorsorglich eine Person seines Vertrauens mit der Erledigung der Post beauftragen müsste (was auch vom Zustand des Arbeitnehmers vor der Entziehungskur abhängt).

 Verschulden des Familienangehörigen

Allenfalls könnte eine Zulassung in Betracht kommen, wenn z. B. ein Familienmitglied während des Krankenhausaufenthalts des Arbeitnehmers, welches der Arbeitnehmer mit der Entgegennahme der Post beauftragt hat und welches im Normalfall zuverlässig arbeitet, ein zugegangenes Kündigungsschreiben verspätet aushändigt.

Rechtsanwalt A. Martin

Rechtsanwalt



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