Ist der Arbeitgeber insolvent und ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt, kommt es nicht selten vor, dass im Insolvenzverfahren Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Viele Arbeitnehmer sind dann verunsichert und wissen auch nicht so recht, wen man denn nun mittels Kündigungsschutzklage verklagen soll.
Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter
Die Kündigungsschutzklage muss den richtigen Beklagten bezeichnen. Falsch wäre es, wenn der Arbeitnehmer – oder dessen Rechtsanwalt - den Arbeitgeber verklagt. Der Insolvenzverwalter ist derjenige, der verklagt werden müsste. Kündigt der Insolvenzverwalter so muss die Kündigungsschutzklage gegen diesen erhoben werden. Dieser ist Partei kraft Amtes. Die Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber wäre von daher gegen den falschen Beklagten gerichtet und wahrt von daher auch die Klagefrist nach § 4 KSchG nicht.
Rubrumsberichtigung
Der Arbeitnehmer könnte dann allenfalls versuchen eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Dies wäre dann denkbar, wenn sich aus der Begründung der Kündigungsschutzklage ergibt, wer der richtige Klagegegner ist. Wenn aus der Begründung der Kündigungsschutzklage ersichtlich ist, dass der Insolvenzverwalter gekündigt hat oder nur dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann kann eine Rubrumsberichtigung möglich sein (BAG in NJOZ 2003, 1200 ff.).
Rechtsanwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin