Kündigungsschreiben – was ist zu beachten?
Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber kündigen möchte, dann stellt sich die Frage, worauf er zu achten hat.
Muster eines Kündigungsschreibens
An den Arbeitgeber (Adresse/ genaue Bezeichnung des Arbeitgebers)
Kündigung
Sehr geehrter Herr Musterarbeitgeber,
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis,welches durch den Arbeitsvertrag vom … begründet wurde, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von ……… zum ……. , hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Zugang der Kündigung und den Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin).
Berlin, den ………………… (Datum)
Mit freundlichen Grüßen
……………………………….
Arbeitnehmer Schlau
Erläuterungen zum Kündigungsschreiben
Schriftlichkeit der Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, per Fax oder per SMS ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Dies dürfte eigentlich allgemein bekannt sein, allerdings gibt es immer wieder Fälle in der Praxis, die etwas anderes zeigen.
Unterschrift auf der Kündigungserklärung
Die Kündigung (Arbeitnehmerkündigung) ist vom Arbeitnehmer zu unterschreiben. Erstaunlicherweise wird auch dies manchmal vergessen.
Benutzung der Worte „Kündigung“ erforderlich?
Eine Kündigungserklärung, in der das Wort „Kündigung“ nicht vorkommt, ist nicht automatisch unwirksam. Wenn sich aus dem Inhalt des Schreibens insgesamt ergibt, dass die Kündigung gewollt ist und hiermit erklärt wird, dann muss das Wort „Kündigung“ nicht vorkommen. Die Gerichte legen die Erklärung dann aus. Dies ist natürlich ein Risiko für den Arbeitnehmer, so dass man ein solche Situation vermeiden sollte, in dem man eindeutig formuliert.
Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigung des Arbeitnehmers
Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Kündigungsgründe angeben. Bei einer außerordentlichen Kündigung macht die Benennung des Kündigungsgrundes Sinn.
Zugang der Kündigungserklärung
Die Kündigung muss dem Arbeitgeber natürlich zugehen. Der Zugang wird am besten durch Übergabe/Zeugen oder durch Einwurf in den Firmenbriefkasten über einen Zeugen nachgewiesen.
Bestätigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss weder den Zugang der Kündigung, noch das Ende des Arbeitsverhältnis (Fristberechnung) dem Arbeitnehmer bestätigen.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Für den Arbeitnehmer gelten die Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht in gleiche Form, wie für den Arbeitgeber. Man spricht hier von sog. asymmetrischen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist nach der Probezeit gleich lang.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin