Kündigungsbestätigung für fristlose Kündigung?

Wenn der Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer der jeweils anderen Seite eine außerordentliche Kündigung aussprechen will, und meistens erfolgt diese ja fristlos, dann wird die Kündigung erst wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis frühestens erst dann, wenn dieser der Gegenseite zugegangen ist. Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung direkt, dann geht diese in diesem Moment zu. Ob die Kündigung rechtmäßig ist und das Arbeitsverhältnis beendet ist eine andere Frage. Der Arbeitnehmer kann hier Kündigungsschutzklage erheben, wenn nicht, dann tritt die Rechtmäßigkeitsfiktion nach § 7 KSchG ein.

Problem § 626 BGB – außerordentliche Kündigung – Erklärungsfrist – Arbeitgeber

Ein weiteres Problem ist, dass der Arbeitgeber nur außerordentlich kündigen kann, wenn er die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt (hier kann er zuvor auch noch den Sachverhalt ermitteln). Er steht also auch schon deshalb unter Zeitdruck und muss auch diese Frist wahren.

Beweisprobleme beim Zugang – Kündigungsbestätigung

Nun kommt die Kündigungsbestätigung ins Spiel. Obwohl nach dem obigen Beispiel – also bei Übergabe der Kündigung an den Empfänger – dieser in diesen Moment auch zugeht; egal, ob der Empfänger die Kündigungserklärung liest oder diese ggfs. sogar später ungelesen wegwirft, hat der Arbeitgeber keinen Nachweis, dass die Kündigung an den Arbeitnehmer tatsächlich übergeben wurde. Die Kündigungsbestätigung hat also den Zweck den Zugang der Kündigung nachzuweisen.

Zugangsnachweis durch die Kündigungsbestätigung

Das Problem ist, dass der Arbeitnehmer bzw. der Vertragspartner (bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer wäre es auch so) eben nicht eine solche Erklärung – weder mündlich noch schriftlich – abgeben muss. In der Praxis bestätigen viele Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung durch eine vom Arbeitgeber ausgearbeitete Kündigungsbestätigung, was sie eigentlich nicht müssen; der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber bei seinem “Beweisproblem” zu helfen.

Muster einer Kündigungsbestätigung

Wer sich die Kündigung bestätigen lassen möchte, sollte die originale Kündigungserklärung kopieren und sich auf der Kopie bestätigen lassen, dass er das Original der Kündigung am ….. vom …. erhalten hat (nebst Unterschrift). Hierfür gibt es weder ein Formularzwang, noch muss man irgendwelche Musterformulare verwenden; auch wenn dies im Internet von manchen Firmen suggeriert wird. Wichtig ist nur, dass klar ist, welche Kündigung erhalten wurde; von daher z.B. die Bestätigung auf der Kopie. Wenn auf einen gesonderten Blatt Papier z.B. steht; “Die Kündigung habe ich heute erhalten.“, stellt sich willkürlich die Frage, welche Kündigung? Vom Vermieter oder vom Internetprovider oder vielleicht die vom Arbeitgeber? Hier bestätigt der Arbeitnehmer, dass er irgendeine Kündigung erhalten hat; der Arbeitgeber muss aber im Zweifel nachweisen, dass der Arbeitnehmer gerade seine (fristlose, außerordentliche) Kündigung erhalten hat.

Anwalt A. Martin



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