Kündigung per Einschreiben und Benachrichtungszettel im Briefkasten des Arbeitnehmers!

Erstellt am 5. März 2011 von Raberlin

Viele Arbeitgeber halten die Kündigung per Einschreiben als die sicherste Möglichkeit die Kündigung an den Arbeitnehmer schnell und sicher zuzustellen. Dies ist nicht richtig. Ich verweise hier auf meinen Artikel „Beweis-Kündigung per Einschreiben/Rückschein?„. Das Argument des „leeren Einschreibens“ ist dabei nicht allzu weit hergeholt. Die Zustellung einer Kündigung per Einschreiben wirft aber noch ein anderes Problem auf, nämlich die Frage, wann die Kündigung zugeht, wenn der Arbeitnehmer vom Postboten nicht angetroffen wurde und einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten wirft.

Kündigung per Einschreiben- Benachrichtigungszettel

Trifft  der Postbote den Arbeitnehmer nicht an, dann hinterlegt er im Briefkasten einen Benachrichtigungszettel mit dem Vermerk, dass  das Einschreiben nicht zugestellt werden konnte und bei der nächsten Poststelle (meist am nächsten Werktag) zu den normalen Öffnungszeiten abgeholt werden kann. Der Benachrichtigungszettel bewirkt den Zugang der Kündigung nicht. Die Kündigung ist bis dato von daher dem Arbeitnehmer nicht zugegangen, denn allein mit der Nachricht im Briefkasten kann der Arbeitnehmer noch nicht viel anfangen. Er weiß in der Regel noch nicht einmal, welchen Inhalt das Einschreiben hat. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht von daher nicht und damit auch keinen Zugang der Kündigung.

späte Abholung des Einschreibens

Holt der Arbeitnehmer das Einschreiben nicht sofort ab, stellt sich die Frage, ob die Kündigung dann trotzdem dem Arbeitnehmer zugeht, denn am nächsten Tag hat er ja die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nämlich dann, wenn er das Einschreiben einfach von der Post abholt. Eine solche „fernliegende Möglichkeit“ reicht der Rechtsprechung aber nicht aus. Erst bei Aushändigung des Originaleinschreibens bei der Post besteht nach der Rechtsprechung die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Arbeitnehmer und nicht vorher. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das Einschreiben – trotz der Kenntnis von der Niederlegung bei der Post – nicht sofort, sondern erst einige Tage später (also mit Verzögerung) abholt.

Rechtsanwalt A. Martin – Rechtsanwalt Kündigung Berlin