Kündigung im Hausbriefkasten nicht erhalten- nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unberechtigte Kündigung wehren möchte, die Möglichkeit hat, innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist unbedingt zu beachten! Entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Bei Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geht die Kündigung in der Regel dann zu, wenn unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, also im Normalfall an gleichem Tag, es denn, dass die Kündigung spät abends eingeworfen wurde oder gegebenenfalls zu später Stunde am Nachmittag.

 Versäumung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage- nachträgliche Zulassung beantragen

Hat der Arbeitnehmer die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, also die 3-Wochenfrist, versäumt, besteht unter Umständen die Möglichkeit einen Antrag nach § 5 des Kündigungsschutzgesetzes auf verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage, natürlich zusammen mit Einreichung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Im normalen Zivilprozess würde dies als Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezeichnet werden, allerdings verwendet § 5 ausdrücklich eine andere Bezeichnung, nämlich die Zulassung verspäteter Klagen.

 Voraussetzungen für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Voraussetzung für eine Zulassung der Kündigungsschutzklage, die nach der 3- Wochen- Frist beim Arbeitsgericht eingeht, ist, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert, war die Klage innerhalb der 3- Wochen- Frist beim Arbeitsgericht einzureichen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung der Hindernisse beim Arbeitsgericht gestellt werden. Nach Ablauf von 6 Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 5 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz).

 faktische Verhinderung – hohe Anforderungen

Also faktisch muss der Arbeitnehmer an der rechtszeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert gewesen sein. Die Anforderungen daran sind recht hoch und werden meistens von den Arbeitnehmers unterschätzt.

 Hausbriefkasten – “Es war nichts drin!” – klassischer Fall

Ein klassischer Fall ist der, dass der Arbeitnehmer vorträgt, dass er die Kündigung eben nicht in seinem Hausbriefkasten vorgefunden hat. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

“Briefkastenrechtsprechung”

In Bezug auf den Hausbriefkasten gelten folgende Besonderheiten:

Wenn ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten durch den Arbeitnehmer gelangt, dies ist durch eine Beweisaufnahme zu klären, also der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen hat, kann der Arbeitnehmer nicht die nachträglichen Kündigungszulassung darauf stützen, dass dieses Schreiben, also die Kündigung, aus ungeklärten Gründen ihm nicht zugegangen ist. Grundsätzlich muss der Inhaber eines Hausbriefkastens darauf Sorge tragen, dass er von Sendungen, die ihm in diesem Briefkasten eingeworfen werden, auch Kenntnis erlangt.

Organisationsverschulden?

Zu beachten ist, dass unter Umständen auch bei einer einwandfreien Organisation Schreiben, zum Beispiel durch Fremdverschulden (z. B. Schreiben wurde aus dem Briefkasten gestohlen oder von dritter Person wurde der Briefkasten geleert und das Schreiben ist verloren worden oder zusammen mit Werbung in den Müll geworfen worden) unverschuldet also ein Kündigungsschreiben abhanden kommen kann. Diesbezüglich muss der Arbeitnehmer allerdings substantiiert vortragen. Allein der Vortrag, dass man nicht wisse, wo das Schreiben abgeblieben ist, reicht dafür in der Regel nicht aus. Es reicht also nicht, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, dass weder er, noch ein Familienangehöriger das Schreiben im Briefkasten nicht vorgefunden hat, sondern er muss darüber hinaus vortragen, dass es eine nahe liegende Erklärung für einen unverschuldeten Verlust des Kündigungsschreibens gibt.

Also

  1. der Arbeitgeber muss vortragen und beweisen, dass er die Kündigung in den Briefkasten geworfen hat
  2. der Arbeitnehmer muss vortragen und beweisen, dass nichts in den Briefkasten vorgefunden wurde und er muss weiter eine nahe liegende Erklärung für den Verlust des Schreibens haben

Zu beachten ist auch, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich das Verschulden von Hilfspersonen, die nicht prozessbevollmächtigt sind, so zum Beispiel von einem minderjährigen Kind, nicht zu rechnen lassen muss. Fraglich kann aber sein, ob dem Arbeitnehmer ein Organisations- oder Informationsverschulden trifft, also wenn er keine eindeutigen Anweisungen erteilt hat oder vom Kind nicht zu erwarten war, dass es die Anweisungen befolgen wird (da z.B. nicht in der Lage dazu oder nicht bereit).

Rechtsanwalt A. Martin



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