Auch für ein Ausbildungsverhältnis gilt die Probezeit, innerhalb derer sowohl der Auszubildende den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann wie der Ausbildungsbetrieb das Recht hat, sich von seinem Azubi zu trennen. Das Kündigungsschreiben muss allerdings innerhalb der Probezeit zugehen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass bei Minderjährigen der Zugang bei dessen gesetzlichem Vertreter entscheidend ist. Wer dieser ist – es müssen nicht zwangläufig die Eltern sein -, gilt es vorab zu recherchieren. Auf diesen Sachverhalt weist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hin (Az.: 6 AZR 354/10).