Die Kündigung gegenüber einem Auszubildenden ist nach dem Ablauf der Probezeit schwierig. Häufig wird in der Kündigung – die dann nur noch außerordentlich durch den Ausbilder möglich ist – die Kündigungsgründe anzugeben, was eine Besonderheit der Kündigung gegenüber einem Auszubildenden ist und bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Schlichtungsausschuss
Nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist vor der Klageerhebung (Kündigungsschutzklage) die Schlichtungsstelle anzuhören, sofern eine solche existiert.
„Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.“
In Berlin zum Beispiel besteht vor der IHK Berlin eine Schlichtungsstelle, die vor der Erhebung der Kündigungsschutzklage angerufen werden muss. Die Verfahrensordnung finden Sie hier.
Arbeitsrecht Berlin – RA Martin