Kündigung einer Frau zum Weltfrauentag – geschlechtsbezogene Diskriminierung?

Erstellt am 21. Januar 2011 von Raberlin

Kündigung einer Frau zum Weltfrauentag – geschlechtsbezogene Diskriminierung?

Wann und wo eine Kündigung erfolgt, kann durchaus Einfluss auf die Wirksamkeit derselben haben. Eine Kündigung, die auf der Toilette oder bei einer Beerdigung übergeben wird, kann allein schon aus diesem Gründen sittenwidrig sein. Die Frage ist, gilt dies auch bei einer Kündigung einer weiblichen Arbeitnehmerin am Weltfrauentag; kann man darin auch eine geschlechtsbezogene Diskriminierungsehen?

Arbeitsgericht Hamburg – Entscheidung

Das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg Urteil vom 28.08.2007 – 21 Ca 125/07) hatte sich mit einer vom Arbeitgeber gegenüber einer Arbeitnehmerin am Weltfrauentag ausgesprochenen Kündigung und dessen Wirksamkeit zu beschäftigen.  Eine Arbeitnehmerin, die sich innerhalb von 3 Monaten – also noch während der vereinbarten Probezeit – bereits 6 mal beim Vorstand der Arbeitgeberin (direkt) beschwerte, wurde am Weltfrauentag gekündigt.

Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Hamburg

Die Arbeitnehmerin erhob gegen die Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht in Hamburg. Das Arbeitsgericht entschied gegen die Arbeitnehmer und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Aus folgenden Gründen:

Das Kündigungsschutzgesetz fand hier keine Anwendung, da das Beschäftigungsverhältnis noch keine 6 Monate bestand. Die Kündigung war auch schon deshalb nicht sittenwidrig, da die Übergabe am Weltfrauentag erfolgte. Ohnehin sind an die Sittenwidrigkeit einer Kündigung hohe Anforderungen zu stellen. Ich verweise diesbezüglich auf den Artikel „wann ist eine Kündigung sittenwidrig„. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Kündigung am Weltfrauentag nicht gezielt durch den Arbeitgeber erfolgte, sondern zufällig war, da die Arbeitnehmerin sich unmittelbar zuvor wieder beim Vorstand über ihre Arbeit beschwerte.

Meiner Ansicht nach dürfte allein der Umstand der Kündigung am Weltfrauentag nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit einer Kündigung führen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin

Marzahn- Hellersdorf