Nicht selten arbeiten Ehepartner im Betrieb. In sog. Familienbetrieben stellt sich die Frage, ob beim Scheitern der Ehe ein Grund für eine ordentliche Kündigung vorliegt.
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes dürfte dies in der Regel kein Problem sein, denn hier gilt nur der Mindestkündigungsschutz. Ein irgendwie einleuchtender sachlicher Grund ist für eine solche Kündigung schon ausreichend. Die Anforderungen der Arbeitgerichte hieran sind sehr gering. Ohnehin muss der Arbeitnehmer darlegen und notfalls nachweisen, dass die Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig ist, was in der Praxis selten gelingt.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe zur Annahme hat, dass der mitarbeitende Ehepartner (Arbeitnehmer) seine arbeitsvertraglichen Pfichten nicht mehr erfüllen wird bzw. die Forsetzung des Arbeitsverhältnisses den Betriebsfrieden gefährdet (so BAG Urteil vom 9.2.1995 – 1 AZR 389/94 in NZA 1996, 249).
RA A. Martin