Grundsätzlich ist für die Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz auch für den Schaden zu leisten, der kein Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld). Hierbei kann der Geschädigte eine „billige Entschädigung in Geld“ verlangen (§ 253 Abs. 2 BGB).
Das Schmerzensgeld erfüllt eine Doppelfunktion. Zum einen soll ein Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art erreicht werden (Ausgleichsfunktion). Zum anderen soll das Schmerzensgeld eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (Genugtuungsfunktion).
Für den Ausgleich ist die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung maßgeblich. Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Leiden und Schmerzen müssen, da diese subjektiv unterschiedlich empfunden werden, anhand medizinischer Fakten objektiviert werden.
Auch psychische Auswirkungen, z.B. durch körperliche Entstellungen, müssen neben den rein körperlichen Folgen berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit der Genugtuungsfunktion ist u.a. auf die Schwere des Verschuldens des Schädigers abzustellen.
Der Schmerzensgeldanspruch ist übertragbar, vererblich und pfändbar.