Kostenübernahme einer Lernförderung bei Lese-Rechtschreib-Schwäche durch das Jobcenter

Erstellt am 31. Juli 2019 von Kanzasblog

Zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe, deren Kosten durch das Jobcenter übernommen werden, gehören auch Leistungen der Lernförderung (§ 28 V SGB II).

Am Beispiel einer Lernförderung bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) hat das Bundessozialgericht zugunsten von Kindern in Bedarfsgemeinschaften entschieden, dass Lernförderung mehr als nur Nachhilfe ist und grundsätzlich jede Förderung Lernender umfasst, wozu auch ein Unterricht zur Lese-Rechtschreibförderung über eine längere Zeit hinweg gehören kann.

Im Bedarfsfall sollte die Kostenübernahme daher beim Jobcenter beantragt werden.

Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Lernförderung vom 25.04.2018, B 4 AS 19/17 R ist »» hier abrufbar.