Zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe, deren Kosten durch das Jobcenter übernommen werden, gehören auch Leistungen der Lernförderung (§ 28 V SGB II).
Am Beispiel einer Lernförderung bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) hat das Bundessozialgericht zugunsten von Kindern in Bedarfsgemeinschaften entschieden, dass Lernförderung mehr als nur Nachhilfe ist und grundsätzlich jede Förderung Lernender umfasst, wozu auch ein Unterricht zur Lese-Rechtschreibförderung über eine längere Zeit hinweg gehören kann.
Im Bedarfsfall sollte die Kostenübernahme daher beim Jobcenter beantragt werden.
Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Lernförderung vom 25.04.2018, B 4 AS 19/17 R ist »» hier abrufbar.