Dass die Kostenfestsetzung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht der ersten Instanz von der Festsetzung in Zivilsachen abweicht, hat jeder schon einmal gehört. Pauschal glaubt man, dass eine Kostenfestsetzung im Arbeitsgerichtsverfahren der 1. Instanz gar nicht möglich ist, da jede Seite die eigenen Kosten trägt und keine Kostenerstattung stattfindet. Dies ist so nicht ganz richtig.
Kostenfestsetzung – was geht nicht?
Nach § 12 a Abs.1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Kostentragungspflicht - was ist erstattungsfähig?
Reisekosten, die eine Partei selbst zur Wahrnehmung ihrer Rechte entstehen, sind jedoch erstattungsfähig. Von daher ist falsch, dass es kein Kostenerstattung gibt.
Anwaltskosten – doch erstattungsfähig?
Die Anwaltskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, aber trotzdem kann es sein, dass das Arbeitsgericht einen Teil der Anwaltskosten für „erstattungsfähig“ ansieht. Denn die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind im Rahmen der Erstattung hypothetischer Reisekosten der Partei erstattungsfähig. Faktisch heißt dies, dass die Partei – die nicht zum Gerichtstermin gefahren ist, da sie ihren Anwalt geschickt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hätte, die entstanden wären, wenn diese sich selbst vertreten hätte (hypothetischer Reisekosten). Diese Kosten sind erstattungsfähig. Der Anwalt kann diese Kosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages beziffern und beantragen, die tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der hypothetischen Reisekosten gegenüber der Gegenseite festsetzen zu lassen.