Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11) hat nun entschieden, dass die Untersagung des Tragens eines Kopftuchs während des Dienstes in der Kindertagesstätte einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) der betroffenen Erzieherin darstellt.
Eine muslimische Erzieherin hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht, da diese als Erzieherin an einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beschäftigt war und von ihrem Arbeitgeber wegen des Tragens des sogenannten „islamischen Kopftuchs“ im Dienst abgemahnt wurde.
Die beklagte Stadt (Träger der Kita) forderte die Erzieherin zuvor auf, ihr Kopftuch während ihres Dienstes als Erzieherin abzulegen und damit der Verpflichtung aus § 7 Abs. 6 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 KiTaG) nachzukommen. Dem kam die Erzieherin nicht nach, worauf hin die Stadt die Abmahnung aussprach.
Die muslimische Erzieherin verlangte erfolglos die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage als unbegründet ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht ebenfalls ohne Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG hatte Erfolg:
Selbst wenn das Neutralitätsgebot für den Bereich des Kindergartens gleichermaßen Geltung beanspruchen sollte wie im Bereich der Schule, gelten für die Ausgestaltung neutralitätswahrender Verbotsregelungen die gleichen Einschränkungen wie in der Schule. Für den Schulbereich hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen unangemessen und damit unverhältnismäßig ist, wenn die Bekundung auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter, die sich im Schulbereich zudem auf den gesamten Geltungsbereich der Untersagung beziehen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 <327 Rn. 80>). Die dem zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten jedenfalls gleichermaßen auch für den Kindergartenbereich. Eine bloß abstrakte Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität staatlicher Kindergartenträger kann daher bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung entgegen der Auffassung der Ausgangsgerichte auch hier nicht genügen, um das Bekundungsverbot gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. auszulösen, wenn – was nach den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren der Fall ist – die in Rede stehende äußere Bekundung auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin