Kopfsprung ins trübe Wasser

Meine Kollegen und ich grillieren oft am Fluss. Zur Abkühlung bietet sich zwischendurch ein Sprung ins fliessende Wasser an. Ist dies eine «Risikosportart»? Wie steht es mit der Unfallversicherung?

Bei besonders riskanten Sportarten und Hobbies nimmt der «Kick»-Suchende beträchtliche Gefahren in Kauf. Je nach Können des Einzelnen und aktueller örtlicher Situation kann das Risiko unterschiedlich gross sein. Nach einem Unfall werden deshalb der Ablauf und die Begleitumstände des Schadenfalls von den Versicherungen und den gerichtlichen Instanzen besonders sorgfältig geprüft und beurteilt. Es liegt auf der Hand, dass bei riskanten Aktivitäten die Überwälzung der Unfallkosten auf die Allgemeinheit eine Grenze finden muss. So können in der obligatorischen UVG-Unfallversicherung die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und sogar verweigert werden, wenn eine Teilnahme an einem besonders riskanten Vorhaben oder Sport als Wagnis angesehen werden muss. Das Bundesgericht hat beispielsweise entschieden, dass ein Kopfsprung in ein unbekanntes trübes Wasser rechtlich als Wagnis gilt. Ein junger Zürcher, der bei einer solchen Mutprobe eine Tetraplegie erlitten hatte, musste daher die Halbierung der Geldleistungen seiner Unfallversicherung hinnehmen. Laut Gericht hätte der Verunfallte wissen müssen, dass er sich mit dem waghalsigen und leichtsinnigen Sprung einem grossen Risiko aussetzte (Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 – BGE 138 V 522). Die Liste der von der UVG-Unfallversicherung als Wagnis betrachteten Sportarten und Hobbies wird aufgrund ständig neuer Risikoaktivitäten periodisch ergänzt (vgl. dazu www.svv.ch/sites/default/files/document/file/05-83.pdf).

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Prämienzuschläge oder Risikoausschluss

Im Antrag für Unfall- und Krankenzusatzversicherungen sowie für Lebensversicherungen wird öfters nach dem Betreiben von Extremsportarten und gefährlichen Hobbies gefragt. Wird dies bejaht, muss allenfalls ein Prämienzuschlag entrichtet werden. Es kann auch sein, dass ein Risiko von der Versicherung völlig ausgeschlossen wird. Vor der Ausübung einer besonders gefährlichen Aktivität empfiehlt es sich daher dringend, bei bereits abgeschlossenen Personenversicherungen abzuklären, ob und wieweit das riskante Vorhaben versichert ist – unter Umständen muss mit einer Prämienerhöhung für die Deckung der zusätzlichen Sonderrisiken gerechnet werden. Ohne diese Rückfrage beim Versicherer besteht für den «Kick»-Suchenden das Risiko, nach einem Unfall ohne genügende Versicherungsdeckung dazustehen.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 06. Juli 2015


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