KOPF oder ZAHL

von H.-P. Schröder

Der Leugner industriell betriebener -ZENSIERT-vernichtung, Bischof Richard Williamson, geht zum vierten Mal in Revision

Angebot von 100 Tagessätzen abgelehnt – Höhe der Tagessätze bleibt Geheimnis

Staatsanwaltschaft Regensburg: Schon wieder eine Preissenkung?

Verteidigung fordert Freispruch

KOPF oder ZAHL


Oktober 2008: Die Tat

Und es begab sich zu jener Zeit

Auch nach dem dritten Anlauf des Amtsgerichtes Regensburg, die den gewöhnlichen Sterblichen aufgelegte Holocaustmeßlatte diskret zu unterlaufen, kündigte der Anwalt des tiefgläubigen Holocaustleugners (je nach persönlichem Geschmack an dieser Stelle „und erzkonservativen“ einfügen) Bischof Williamson an: „Wir gehen in Revision.“

KOPF oder ZAHL

Screenshot aus Video

Zur Erinnerung der Vorwurf: Während eines Fernsehinterviews auf deutschem Boden, im Jahre 2008, äusserte Bischof Richard Williamson Zweifel an der als unerschütterlich- einzigartig – zweifelsfrei – festgestellten – Geschichtsversion über den einzigartigen Mord an -ZENSIERT-, während des -ZENSIERT-.

Seine Äusserungen gipfelten in Sätzen, der man die Leugung der Existenz von Gaskammern, die Leugnung der gewerbsmäßigen Ermordung von -ZENSIERT- und Zweifel an den Opferzahlen entnahm, alles in allem Äusserungen, die einen durchschlagender Verstoß gegen die, in den ortsüblichen Gesetzen niedergelegten Wahrheiten bedeuten. Folge war eine Anklage wegen Volksverhetzung

Zur Erinnerung die Staffelung: Das Amtsgericht Regensburg erlässt einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft fordert keinen Haftbefehl, sondern einen Strafbefehl. Das muß man sich merken. Begründungen für die ortsunüblich „milde“ „Empfehlung“ sind unerheblich, da sich die Williamson angehängte Straftat in öffentlich getätigten strafbaren Äusserungen auf deutschem Boden niederschlägt, die zur Weiterverbreitung vorgesehen waren (Fernsehinterview) und da das Amtsgericht Fürth einen Eilantrag Williamsons, die Austrahlung des Interviews, inklusive Internet, zu verhindern ablehnte, die BRDeigene Straftat der öffentlichen Verbreitung also geschehen ließ:

http://www.stern.de/panorama/holocaust-affaere-pius-brueder-entmachten-williamson-654156.html

  1. Februar 2009, 08:51 Uhr

    TV-Interview darf verbreitet werden“

Unterdessen ist Williamson mit dem Versuch gescheitert, die weltweite Ausstrahlung seines umstrittenen Interviews mit dem schwedischen TV-Sender Sveriges Television AB zu stoppen. Einen entsprechenden Eilantrag habe das Landgericht Nürnberg-Fürth abgelehnt, teilte ein Gerichtssprecher am Montag mit. Auch Williamsons Forderung, die entsprechende Filmsequenz von der Homepage des Senders zu nehmen, wies das Gericht ab.

Williamson hatte nach Angaben des Gerichtssprechers vom Montag dem Fernsehsender die Ausstrahlung des mit ihm geführten Interviews außerhalb Schwedens untersagen wollen, weil er bei der Vorbereitung nicht darüber informiert worden sei, dass das Interview im Internet veröffentlicht oder über andere Medien in- oder außerhalb Schwedens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würde. Das Landgericht Nürnberg war wegen des Interview-Orts Zaitzkofen, das zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört, angerufen worden.“

Die Staatsanwaltschaft forderte Bischof Williamson, wegen seiner unter Volksverhetzung und Holocaustleugnung verbuchten Äusserungen, mit einem Strafbefehl zu belegen.

Nochmal:

Die Staatsanwaltschaft forderte, Bischof Williamson wegen seiner unter Volksverhetzung und Holocaustleugnung verbuchten Äusserungen, mit einem Strafbefehl zu belegen.

Und es begibt sich zu unserer Zeit

Die Rechtsumstände, unter denen ein Strafbefehl überhaupt erst in Bertracht kommt, verdienen es näher beleuchtet zu werden. Nach wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehl kommt ein Strafbefehl nur dann in Betracht, wenn ein Vergehen im Sinne des § 12, Absatz 2, des StGB vorliegt.

Paragraph 12 des Strafgesetzbuches (StGB) ist überschrieben mit „Verbrechen und Vergehen“, er unterscheidet also zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen. Absatz 2 des StGB lautet : „(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“ (nach http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html ).

Absatz 1 lautet: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.“

Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat mit ihrer Forderung nach einem Strafbefehl, von Anfang an alle von Bischoff Williamson getätigten Äusserungen (siehe Interview oben) als Vergehen und nicht als Verbrechen gewertet. Dieser Wertung schloß sich das Gericht mit der Erteilung eines Strafbefehles an.

Und weiter nach wikipedia:

Durch Strafbefehl können nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB geahndet werden.

Als Rechtsfolgen der Tat kommen gemäß § 407 Abs. 2 StPO in Betracht:

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Den Erlass eines Strafbefehls beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht. Zuständig ist der Strafrichter des Amtsgerichts.“

Uns interessiert in diesem Zusammenhang der oben angeführte Paragraph 407, Absatz 2 der Strafprozessordnung. Er lautet nach http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__407.html :

§ 407 

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie
3.
Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

Durch die Einstufung des Deliktes als Vergehen vermied die Justiz von vorne herein, eine mehr oder minder öffentlich Verhandlung. Durch die Beantragung eines Strafbefehles wurde sichergestellt, daß neben Absehen von Strafe, einer Geldstrafe, bzw. Geldbuße, allerhöchstens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung als Strafmaß zur Disposition standen.

Das Amtsgericht Regensburg kam der „Empfehlung“ der Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2009 nach und erließ gegen Bischof Williamson wegen, – ja weswegen eigentlich ?, – wegen Fundunterschlagung ?, – wegen gewerbsmäßigen Falschparkens ?,- wegen Leugnung des -ZENSIERT- wegen Volksverhetzung ?, – einen Strafbefehl, gegen den die Verteidigung Einspruch erhob.

Im anschließenden formlosen Prozess verurteilte das Amtsgericht Regensburg Bischof Williamson im April 2010 zu einer Geldstrafe (Strafbefehl im Gegensatz zu Haftbefehl) in Höhe von 10 000 Euro (!). Wahrlich ein gewaltiges Sümmchen im Falle von Falschparken, aber ein kärgliches Sümmchen im Falle, daß der Herr Bischof der Volksverhetzung inklusive Verharmlosung bis Leugnung des -ZENSIERT- beschuldigt wird. Sei es wie es ist, Staatsanwaltschaft und Verteidigung legten Berufung ein.

Die Zahlung der bescheidenen Summe wurde seitens des Herrn Bischofs verweigert, was der nach der Bezahlung geplanten, geräuschlosen Einstellung des Verfahrens, den Garaus machte. Die Presse blieb auf ihren vorbereiteten Schlagzeilen sitzen: „Der erzkonservative -ZENSIERT- leugner und Bischof Richard Williamson wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilt.“

Bischof Williamson lehnte die Zahlung ab, sein Anwalt und die Staatsanwaltschaft legten Widerspruch gegen die Geldstrafe ein und dem Widerspruch wurde stattgegeben. Was passierte? Im Berufungsverfahren am 11. Juli 2011 macht das Landgericht Regensburg ein neues Angebot: Dieses Mal 6.500 Euro ! Bingo-Preissenkung !

Man muß sich das `mal vorstellen: Die Justiz verringert das Strafmaß im Verfahren gegen Richard Williamson um 3.500 Euro und eine Rücknahme der strafrechtlich relevanten Äußerungen Bischof Williamsons steht nie zur Debatte!

Irgendetwas müssen diejenigen -ZENSIERT- leugner“ und Volksverhetzer und deren Verteidiger, die ähnlicher Taten beschuldigt werden, wie Bischof Williamson sie begangen haben soll, oder begangen hat, nur daß sie diese nicht so glänzend öffentlich wirksam vor aller Augen vollbrachten wie Williamson, irgendetwas müssen die übersehen haben.

Das Oberlandesgericht Regensburg stellt daraufhin das Verfahren gegen den -ZENSIERT- leugner und erzkonservativen Bischof Richard Williamson (vorläufig) ein. Zitat aus dem Mitteilungsblatt der Priesterbruderschft St. Pius X., Nr. 399, April 2012, Seite 29: „Laut Erstem Strafsenat des OLG Nürnberg wurde schon im Strafbefehl des Amtsgerichts nicht ausreichend dargelegt, wie und wo das Interview in Deutschland bekannt wurde, wo entsprechende Äusserungen -anders als in Schweden-strafbar sind. Entsprechend fehlen wesentliche Merkmale des Straftatbestandes „Volksverhetzung“. Die Argumentation ist irrelevant. Das „Verbrechenvergehen“ wurde auf deutschem Boden verübt; das Interview war zur Veröffenlichung bestimmt. Das OLG beurteilt hier plötzlich nicht mehr, die für die Öffentlichkeit bestimmten Worte des Bischofs, sondern möchte darauf hinausfliehen, daß Williamson mit dem Kamerateam ja alleine in dem Raum gewesen wäre und es sich deshalb um eine Art privater Veranstaltung gehandelt habe. Diesem Winkelzug folgend, bliebe dringend zu klären, ab wievielen Personen die Grenze zwischen privat und öffentlich zu ziehen ist.

Ich vermute, sie soll fließend gemacht werden, je nach Tagesbefehl, je nach Bedarf und je nach Vorgabe von oben. Wo das hinführt ? Schauen wir an wie weit es gekommen ist.

Und weiter: “Erst die Veröffentlichung in Deutschland, also nicht schon das Geben des Interviews unter Ausschluss der Öffentlichkeit kann die Strafbarkeit begründen“, heißt es in der OLG-Entscheidung.

Der „Kann“-Winkelzug, „kann die Strafbarkeit begründen“, muß aber nicht. Je nach Tagesbefehl. Sofort festhalten, da schleicht was weg vom Tatort, durch die Hintertür.

Und noch weiter: “Dem Strafbefehl sei aber nicht zu entnehmen, ob über die Ausstrahlung im Fernsehen (Veröffentlichung) hinaus eine Veröffentlichung im Internet von vorneherein geplant gewesen sei und ob der Angeklagte damit gerechnet habe.“ Irrelevant, da das Landgericht Nürnberg-Fürth die Ausstrahlung erst ermöglichte, in dem es den Eilantrag Williamsons auf Verhinderung der Ausstrahlung ablehnte.

Hierauf komme es aber wesentlich an, da Williamson vergeblich versucht habe, eine Ausstrahlung in Deutschland zu untersagen, betonte der Senat.“

Justizpressesprecher Thomas Koch erklärte, der Einwand des OLG beziehe sich auf ein rein formaljuristisches Problem. Zweifel an der Strafbarkeit der Äußerungen Williamsons bestünden nicht. Es sei daher damit zu rechnen, dass es zu einem neuen Verfahren komme.“

Zweifel an der Strafbarkeit der Äußerungen Williamsons bestünden nicht.“ So, so.

Und wie soll es jetzt weitergehen ?

Der Prozess in Regensburg wird Rechtsgeschichte schreiben, oder er wird das Rechtssystem der BRD auf dem heiklen Gebiet der Vergangenheitsbehandlung ad absurdum führen, sobald die Organe versuchen, einer Ungleichbehandlung die Hintertür zu öffnen. Versuche bei Gedankenverbrechen ein doppeltes Maß aus- und ein zuschenken, würden unweigerlich Konsequenzen nach sich ziehen, die entweder zu Rechtsbrüchen führen oder Revisionen auf breitest denkbarer Basis ermöglichen. Prophylaktische Äusserungen, die eingeplante Spitzfindigkeiten erahnen lassen, wie „Gleichzeitig unterstrich der Strafsenat, die nun gefasste Entscheidung bedeute nicht, dass die 2008 abgegebenen Äußerungen des Bischofs in Deutschland nicht strafbar seien.“*wirken vor diesem Szenario zersetzungsverschärfend. (Quelle http://www.domradio.de/aktuell/80034/bischof-williamson-droht-neues-verfahren-wegen-volksverhetzung.html, 22. 2. 2012)

Dem möglichen Vorwurf der Ungleichbehandlung wurde bereits mit der Forderung und Verhängung einer unempfindlichen Geldstrafe, anstatt einer empfindlichen Haftstrafe und sei es einer zur Bewährung, die Argumentationsbasis gebaut.

Nächster Akt : Die Verteidigung Bischof Williamsons lehnt auch die um 3.500 Euro reduzierte Geldstrafe in Höhe von 6.500 Euro ab. Die Verteidigung weigert sich, die von den Organen im Schweiß ihres Angesichtes errichtete Behelfsbrücke zu betreten und legt Revision ein. Der Revision wird stattgegeben. Die jeweilige Begründung in vollem Wortlaut gäbe Aufschluß über Hintergründiges.

Was passiert: Die Staatsanwaltschaft macht im Oktober 2012 erneut ein Angebot: 100 Tagessätze… . Man wartet und wartet , – nichts kommt mehr. Rien ne va plus. 100 Tagessätze was ? 100 Tagessätze à 20 ct ? à 5 Euro, à 10 Euro ?

*Mag sein, nach noch geltender Rechtslage. Warum wird er dann nicht nach geltender Rechtslage vergleichskonform bestraft, sondern sonderbehandelt ? Die Entscheidung stellt in sich einen Präzedenzfall dar, der das Zeug zu einem Grundsatzurteil hat.

Am 4. 10. 2012 schreibt der Spiegel:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/strafbefehl-gegen-holocaust-leugner-williamson-erlassen-a-859468.html

Der Bischof der Piusbruderschaft habe den Mord an Juden während der NS-Diktatur verharmlost, teilte ein Gerichtssprecher mit. Der Strafbefehl sieht eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen vor. Die Höhe der Strafe wollte der Sprecher nicht bekanntgeben.“

Die Höhe der Strafe wollte der Sprecher nicht bekanngeben.“ Warum eigentlich nicht ? Man schafft damit Raum für Spekulationen. Warum soll die Höhe der Tagessätze geheim bleiben? Spekulieren wir mit, – mit Kopfrechnen: Nach dem Preisnachlaß auf 6.500 Euro, wurde das Delikt um 3.500 Euro preiswerter ge- und verhandelt. Wie wir wissen, ohne das gewünschte Ergebnis der Akzeptanz zu erreichen. Bischof Williamson lehnt ab. Nein, danke!

Wäre es angesichts der Zwangslage, in die sich die „Rechtsprechung“ der BRD manövriert hat, logisch, davon auszugehen, daß die Revision in erneuter Heraufsetzung der Geldstrafe, eventuell gar in einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe mündet ? Das ist unwahrscheinlich, da das gewünschte Ergebnis, die Beendigung des Verfahrens, unn a Ruh` iss!, damit wieder in weite Ferne entrücken würde.

Eher wahrscheinlich erscheint, daß das zuständige Gericht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ein letztes Rabattangebot im Rahmen des Sommerschlußverkaufes machte: 100 Tagessätze à 52 Euro, zu zahlen wären damit 5200 Euro und die Ruh` wär da ! Und da man sich der immer sauberstoffärmeren Reduktionsflamme schämt, bleibt der Tagessatz GEHEIM!

Doch leider, leider, die Rechnung geht nicht auf, der halsstarrige Bischof verzichtet schon wieder auf den goldenen Handschlag, so mancher Gierschlund im Specksessel sollte jetzt zuhören, Williamson verzichtet auf den goldenen Handschlag der Staatsanwaltschaft, – man bedenke an dieser Stelle was Williamson ersparen könnte, – er lehnt ab, der Undankbare:

4. Oktober 2012

Der Anwalt Williamsons kündigte an, fristgerecht Widerspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Damit müsste der Prozess gegen den 72-jährigen Bischof neu aufgerollt werden. Es habe keine neuen Ermittlungsergebnisse gegeben, so dass die Verteidigung von einem Freispruch ausgehe, heißt es in einer Mitteilung.“

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/strafbefehl-gegen-holocaust-leugner-williamson-erlassen-a-859468.html

Kopf gebrauchen oder zahlen.

Fortsetzung demnächst in diesem Theater.

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Grenzen übersehen: KOPF oder ZAHL en France

Aus wikipedia: http://en.wikipedia.org/wiki/Dieudonn%C3%A9_M%27bala_M%27bala

Dieudonné M’bala M’bala (born 11 February 1966), generally known simply as Dieudonné …. is a French comedian, actor and political activist……….”

  • On June 14, 2006, Dieudonné was sentenced to a penalty of 4,500 Euro for defamation after having called a prominent Jewish television presenter a “secret donor of the child-murdering Israeli army”.[57]
  • On November 15, 2007, an appellate court convicted him to a 5,000 Euro fine because he had treated “the Jews” as “slave traders” after being attacked in his theater le Théâtre de la Main d’Or.[58]
  • On 26 June 2008, he was sentenced in the last judicial instance to a 7,000 Euro fine for his designation of the media exploitation of the Holocaust as “memorial pornography”.[59]
  • On 27 February 2009, he was fined 75,000 Canadian dollars in Montreal for defamatory statements against the singer and actor Patrick Bruel after called him “liar” and “israeli soldier”.[60]
  • On 26 March 2009, Dieudonné was sentenced to a total of 3,000 Euros for defamation after having criticised Elisabeth Schemla, a Jewish journalist who ran the now defunct Proche-Orient.Info website. He declared on 31 May 2005 that the website wanted to “eradicate Dieudonné from the audiovisual landscape” and had said of him that “he’s an anti-semite, he’s the son of Hitler, he will exterminate everyone”.[61]
  • On 27 October 2009, he was sentenced to a fine of 10,000 Euros for “public insult of people of Jewish faith or origin” related to his show with Robert Faurisson[62]
  • On 8 June 2010, he was sentenced to a fine of 10,000 € for defamation towards the International League against Racism and Anti-Semitism, which he had called “a mafia-like association that organizes censorship”.[63]

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EPILOG

“Wir distanzieren uns mit aller gebotenen Schärfe, von allen strafrechtlich relevanten Aussagen, die Bischof Williamson zugeschrieben werden, unabhängig davon ober er diese tatsächlich getätigt hat oder nicht.

Alle Wiedergaben von Äusserungen die Bischof Williamson zugeschrieben werden, erfolgen ausschließlich zur illustrativen Veranschaulichung des verabscheuungswürdigen Sachverhaltes, ohne daß wir in irgendeiner, wie auch immer gearteten Art und Weise, mit dem  Inhalt oder den Aussagen, der von uns zitierten Passagen, übereinstimmen.”


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