Können befristete, oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter von Bildungsmaßnahmen ausgeschlossen werden?

Stellen wir uns einmal vor, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten oder vielleicht befristet eingestellt. Nun bietet der Arbeitgeber für die Mitarbeiter eine Weiterbildungsmaßnahme an, mit welcher Sie sich weiter qualifizieren könnten. Doch auf Nachfrage bei Ihrem Arbeitgeber, sollen Sie gar nicht in den Genuss der Weiterbildung kommen. Er schließt Sie von der Weiterbildung aus. Wir stellen uns nun natürlich die Frage, ob der Arbeitgeber das überhaupt darf.

Wie ist hier die Regelung?

Bei Teilzeitarbeit oder im Rahmen einer Befristung fällt das Arbeitsverhältnis unter das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nach diesem Gesetz muss der Arbeitgeber auch den Mitarbeitern die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ermöglichen, die in Teilzeit- oder Befristung tätig sind. Eine Ausnahme liegt selbstverständlich immer vor, wenn dringende betriebliche Gründe eine Teilnahme verhindern.

Grundsätzlich ist geregelt, dass alle Mitarbeiter (egal ob in Befristung oder Teilzeit) einen gleichberechtigten Anspruch auf eine Weiterbildungsmöglichkeit haben. Mitarbeiter in Teilzeit oder Befristung dürfen somit nicht diskriminiert werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber eine Weiterbildungsmaßnahme anbietet. Er ist nicht verpflichtet Weiterbildungsmaßnahmen zu schaffen. Doch wenn er es tut, dann muss es eine gleichberechtigte Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter geben.

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