Kleiner Montagehelfer

Von Holzi @holztechniker

Die komplett überarbeitete Neuauflage 2012 mit ergänzten Inhalten und im neuen Format für die Hosentasche will dem Monteur und dem Praktiker auf der Baustelle in aller Kürze einen Überblick und praktische Hinweise zur Montage, Befestigung und Abdichtung von Fenstern und Außentüren geben – sie stellt damit keine neue Montagerichtlinie dar!

Gemeinsames Ziel der Autoren – iBAT GmbH, HANNO Werk GmbH & Co. KG und der SFS intec GmbH – ist die Sicherung eines handwerklich hohen Qualitätsniveaus bei der Baustellenmontage von Fenstern und Außentüren. In den einzelnen Abschnitten werden der Planungsverlauf, die Voraussetzungen, die Befestigung und die Abdichtung mit Dichtstoffen, Folien sowie mit vorkomprimierten Dichtbändern erläutert. Vor allem der Abschnitt „Befestigung“ wurde in der jetzigen Neuauflage deutlich stärker berücksichtigt.

Das neue Format in Postkartengröße ist für die „Hosentasche des Monteurs“ geeignet – deshalb wird der „Kleine Montagehelfer“ auch zu günstigen Staffelpreisen angeboten, so dass er problemlos zur Grundausstattung eines jeden Mitarbeiters und Montagefahrzeugs gehören kann; mehrere Filme der Partner HANNO und SFS veranschaulichen die Thematik: www.hanno.com/download-einbaufilme.html und www.jb-d.de/internet/sfsjb-d.nsf/PageID/DE_Video_Clip

Im Sinne einer weitergehenden Qualitätssicherung bei der Abwicklung der Baustellenmontage bietet die iBAT-Homepage eine Reihe von ergänzenden Text- und Formularvorlagen im Word-Format zum kostenlosen Herunterladen an (www.ibat-hannover.de >> Veröffentlichungen >> Kleiner Montagehelfer):

  • - Anmelden von Bedenken
  • - Anzeigen einer Behinderung
  • - Baustellentagebuch
  • - Verlangen der Abnahme Quelle: www.zimmererforum.de">
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  • - Abnahmeprotokoll
  • - Aufmaßformular
  • - Checkliste zur Planung
  • - Bedienungsanleitung
  • - Wartungsprotokoll
  • - Arbeits- und Prüfanweisungen für Aufmaß Quelle: www.holzwurm-page.de

    Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
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    Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
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    Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
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    Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
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    Quelle: www.zimmererforum.de">Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
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    Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
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    Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
    Quelle: www.zimmererforum.de">Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
    Quelle: www.zimmererforum.de">Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
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  • - Wartungsvertrag
Herausgeber:
iBAT Instituts-Gesellschaft für Betriebs- und Arbeitstechnik des Tischlerhandwerks mbH, 2. Auflage, Hannover 2012, ca. 50 Seiten, Format ca. 100 mm x 140 mm (Postkartengröße/DIN A6)
Einzelexemplar:
9,80 Euro, Staffelpreise: 5 Ex. für 39,- Euro; 10 Ex. für 68,- Euro; 25 Ex. für 145,- Euro; jeweils zzgl. MwSt., Porto und Verpackung
Bestellung:
iBAT GmbH, Heidering 29, 30625 Hannover