Klartext zum Urteil des BVerfG vom 7.9.2011 zu den EU-Rettungsschirmen und der Bürgerrechte

Erstellt am 8. September 2011 von Eckhardschulze

Da nur wenige Medien (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften) und schon gar nicht die Alt-Parteien den Bürger über die tatsächlichen Inhalte und die Bedeutung des jüngsten Urteils des BVerfG zu den EU(RO bzw. Banken-) Rettungsschirmen (ESM, ESFS) aufklären, will ich hier einige erste Hinweise geben. Es wäre an und für sich zu begrüßen, wenn die Professoren Schachtschneider und Murswiek als Prozessbevollmächtigte das Parlament ebenfalls über wesentliche Inhalte informieren, damit nicht einmal mehr die Abgeordneten von ihren “Partei-Oligarchen” getäuscht werden.

Das Urteil des BVerfG

 BVerfG, 2 BvR 987/10 vom 7.9.201 1, Absatz-Nr . (1 – 142)

hat in den Absätzen 1-142 im Kern das erste “Griechenland-Rettungspaket” behandelt und aufgrund der erkennbaren, noch überschaubaren konkretisierten “finanziellen” Gesamtbelastung für Deutschland das Griechenland-Rettungspaket für zulässig erachtet.

Es wäre aber falsch anzunehmen, dass damit die jetzt beabsichtigten neuen “automatisierten” Rettungspakete (ESM, ESFS) oder gar die Politik der EZB, die ohne jede Befugnis und ohne jede “demokratische Legitimation” mehr als 129 Milliarden den PIIGS durch Aufkauf von “toxischen Papieren” oder der Vergabe von Anleihen ausgegeben hat, vom BVerfG legitimiert worden sei. Ganz im Gegenteil, denn das BVerfG hält an den Bestimmungen des “Lissabon-Vertrages” fest und fordert damit “unausgesprochen” deren strikte Einhaltung!

Von der JOURNAILLE wird beinahe völlig in den “Schlagzeilen” verschwiegen, dass das BVerfG Teile der Klage der 5 Professoren als zulässig beurteilt hat; das ergibt sich aus Absatz 93 des Urteils:

Die  Verfassungsbeschwerden  gegen  das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz  und  gegen  das Gesetz zur  Übernahme  von  Gewährleistungen  im  Rahmen  eines  europäischen  Stabilisierungsmechanismus  sind zulässig, soweit sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages rügen I.). Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig (II.).

(Fettschrift in diesem Artikel = Hervorhebung durch den Autor)

Die Taugenichtse der Alt-Parteien und selbstredend die Bundesregierung sprechen natürlich nicht darüber; sie haben “vorsorglich” bereits im Vorfeld, weil wahrscheinlich der Beschlussinhalt bereits vorab kommuniziert wurde, die schallende Ohrfeige des BVerfG “medial vermieden”, indem sie auf einmal die Rechte des Parlamentes beachten wollten.

Hervorzuheben ist, dass das BVerfG sich nicht in der Lage bzw. Verantwortung sah, die Belastungsgrenzen der EU(RO bzw. Banken-) Rettungspakete für den BESTAND der unabdingbare Bürgerrechte, geschützt durch die Bestimmungen des Grundgesetzes selbst zu bestimmen. Das ist und bleibt die Aufgabe des Parlamentes als Vertreter der Bürger! Sollte das Parlament hier erneut versagen, müsste das BVerfG mit der Fragestellung der direkten Demokratie befasst werden, damit die Bürger ihre grundgesetzlich geschützten unabdingbaren Rechte selber durch Volksentscheid schützen können!!!

Aus dieser Sicht sind die Urteile des BVerfG zum “Lissabon-Vertrag” und das aktuelle Urteil zu den EU-Rettungspaketen richtungsweisend, auch im Sinne der Durchsetzung bzw. Bewahrung der Bürgerrechte. Die “antidemokratischen” Partei-Oligarchen wurden durch beide Urteile in ihre “gesetzlichen” Schranken unter Berücksichtigung der “Rechtsfortschreibung” gewiesen.

Sofern sich die Bundesregierung erdreistet, wie zuvor häufig feststellbar, das Grundgesetz und die Bürgerrechte zu missachten, dann wäre das BVerfG über erneute Klagen aufzufordern, “Zwangsmaßnahmen” anzuordnen. Es macht auch Sinn darüber nachzudenken, ob bei klaren Rechtsverstößen der Bundesregierung oder der Vertreter in der EU (Kommissare) nicht wirksame “Amtsenthebungsverfahren” ein wirksames Instrument der “demokratischen Disziplinierung” sein könnten.

Das BVerfG hat jedenfalls in den Absätzen 94-95 die Klage der 5 Professoren und Dr. Gauweiler (CSU) ausdrücklich bestätigt:

1. Das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen  im Rahmen  eines  europäischen  Stabilisierungsmechanismus  können  als  Maßnahmen  der  deutschen öffentlichen Gewalt Beschwerdegegenstände im Verfassungsbeschwerdev erfahren sein.

2. Die Beschwerdeführer legen hinreichend substantiiert dar , dass sie in einem nach Art. 93 Abs. 1 Nr . 4a GG  und  §  90  Abs.  1  BVerfGG  beschwerdefähigen  Grundrecht  oder  grundrechtsgleichen  Recht  selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein können (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Aber davon spricht die neoliberale Journaille kaum; die Bürger sollen wie in der Vergangenheit bereits jetzt auf das WEITER SO WIE BISHER indoktriniert werden.

Und in Absatz 96 betont das BVerfG mit weiteren rechtlichen Hinweisen ganz ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage:

Die Verfassungsbeschwerden  sind  im  Hinblick  auf  die  behauptete  Aushöhlung  der  Haushaltsautonomie  des
Deutschen Bundestages zulässig.

Wer jetzt die “Schlagzeilen” der neoliberalen JOURNAILLE Revue passieren lässt, die überwiegend den SIEG der Bundesregierung verkündeten, erkennt die Täuschungsabsicht der Medien, damit ohne jede demokratische Legitimation der despotische EU-Einheitsstaat über eine “verdeckte” Kompetenzverlagerung (Stichwort: Wirtschaftsregierung, gemeinsame Finanzpolitik) dennoch verwirklicht werden kann. Das gilt es zu verhindern, da die “Demokratisierung” der EU vorrangig sein muss, da ansonsten sogar eine DIKTATUR droht.

In Absatz 98 stellt das BVerfG die “demokratische Substanz” der Bestimmungen des Grundgesetzes heraus; daraus ein Auszug:

Vom Wahlrecht mit umfasst  ist auch der grundlegende demokratische Gehalt des Wahlrechts, mithin  die  Gewährleistung  wirksamer  Volksherrschaft.

Der Grundsatz wäre verletzt, wenn die Parlamentarier “freiwillig” auf ihre Zuständigkeit zu Lasten der Bürger verzichten wollten, indem sie unzulässig Kompetenzen auf “Ausschüsse” oder die “Bundesregierung” verlagern würden. Denn der Bürger hat das “Recht”, die Entscheidungen in wesentlichen Fragen, die ihre eigene Existenz berühren, im Diskurs der “parlamentarischen Auseinandersetzung” zur Kenntnis zu nehmen, und auch daraus ihre (zukünftigen) Wahlentscheidungen und ggfs. Klagen zur Wahrung ihrer Rechte abzuleiten.

Dem Versuch, die wesentlichen Fragen und Informationen in Ausschüsse zu verlagern, muss begegnet werden, da über diesen Weg der Bürger in seinen zuvor angedeuteten (Informations-)RECHTEN beschnitten werden würde. Es wäre vielmehr zu fordern, diese Ausschusssitzungen öffentlich zugänglich (Fernsehübertragung), beispielsweise durch Fernsehübertragungen, zu gestalten, damit die Bürger die zuvor geschilderten Informationsrechte wahrnehmen können, die sich ansonsten aus den “parlamentarischen Debatten” zur Entscheidungsfindung ergeben.

Das Recht der Bürger auf Information über den parlamentarischen Diskurs kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, da der BÜRGER selbst (noch) kein Recht hat, “Beschwerden” gegen Beschlüsse des Parlamentes gerichtlich einzulegen oder über wesentliche Fragen selbst abzustimmen.

Allerdings hat das BVerfG im Absatz 100 noch einmal auf die Ausnahme hingewiesen, die ich bereits in einigen Artikeln genannt hatte:

(a)  Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatz  hat  das  Bundesverfassungsgericht  seit  dem  Urteil  zum Maastrichter  Unionsvertrag  anerkannt,  wenn  aufgrund  völkervertraglich  vereinbarter  Verlagerungen  von Aufgaben  und  Befugnissen  des  Bundestages  eine  Entleerung  der  von  der  verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gewährleisteten politischen Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments zu befürchten  ist (vgl . BVerfGE  89,  155  <172>).  Das  durch  das  Wahlrecht  geschützte  Prinzip  der  repräsentativen Volksherrschaft  kann  danach  verletzt  sein,  wenn  die  Rechte  des  Bundestages  wesentlich  geschmälert werden  und  damit  ein  Substanzverlust  demokratischer Gestaltungsmacht  für  dasjenige  Verfassungsorgan eintritt,  das  unmittelbar  nach  den  Grundsätzen  freier  und  gleicher  Wahl  zustande  gekommen  ist (vgl. BVerfGE  123,  267  <341>).  Eine  solche  Rügemöglichkeit  beschränkt  sich  auf  Strukturveränderungen  im staatsorganisationsrechtlichen  Gefüge,  wie  sie  etwa  bei  der  Übertragung  von  Hoheitsrechten  auf  die Europäische Union eintreten können.

Das gilt prinzipiell für alle Regierungshandlungen, selbst wenn das Parlament zuvor zugestimmt haben sollte, die die grundgesetzlich garantierten “Ewigkeitsrechte” der BÜRGER betreffen, die in diesem Sinne als “unabdingbar”, also selbst durch eine 100 %ige Mehrheit im Bundestag nicht beseitigt werden können.

Das betrifft beispielsweise die Sozialbindung und die Zuständigkeit des Parlamentes für den Einsatz der Bundeswehr! Diese Zuständigkeit wollten die Alt-Parteien gegen den Widerstand weniger Abgeordneter, unter Anderem die Partei DIE LINKE sowie der CSU-Abgeordnete Dr. Gauweiler, aufgeben. Mit der schallenden Ohrfeige des Urteils zu den Begleitgesetzen zum “Lissabon-Vertrag” wurde es dem Parlament und der Bundesregierung gerichtlich im Sinne der Anordnung untersagt, solche und ähnliche unabdingbare (Ewigkeits-) Rechte aufzugeben bzw. zu übertragen.

Eine Aufgabe wäre nur möglich, wenn zuvor der Souverän (das Volk) über eine neue Verfassung (siehe Artikel 146 GG) abstimmen würde, die solche “Kompetenzverlagerungen” ermöglich würden. Im Rahmen des Grundgesetzes, auch als Folge der (teilweise) nach wie vor geltenden “Besatzungsbestimmungen” (Stichwort: SHAEF), können eine Reihe von “unabdingbaren” Bürgerrechten nicht aufgegeben werden. Das BVerfG war jedenfalls in seinen Ausführungen (Rechtsfortschreibung) zu den Begleitgesetzen des “Lissabon-Vertrages” auch für “Regierende” und das “Parlament” unmissverständlich! Alleine es wäre etwas “absurd” anzunehmen, dass der Souverän (das deutsche Volk) solche Rechte auf die undemokratische EU (nach Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Roman Herzog, ehemaliger Vorsitzender des Bundesverfassungsgerichtes und Bundespräsident) übertragen würde. Vielmehr wäre es die Aufgabe des deutschen Parlamentes und der Bundesregierung, mit Nachdruck die Demokratisierung der Europäischen Union endlich einzufordern. Aber das wäre etwas naiv, da die UNION und die FDP und Teile der SPD und sogar die GRÜNEN in Wirklichkeit die Demokratie auf EU-Ebene nicht zulassen wollen.

Mit der üblichen Sprache der Juristen hat das BVerfG die zuvor geschilderten Zusammenhänge wie folgt in Absatz 101 (Auszug) zum Ausdruck gebracht:

Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Staatsgewalt  in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG  für unantastbar erklärt  (v gl. BVerfGE 89, 155 <182>;  123,  267 <330>). Der  verfassungsändernde Gesetzgeber  hat  bei  der Neufassung des Art. 23 GG deutlich gemacht, dass der Auftrag zur Entwicklung der Europäischen Union an die dauerhafte Einhaltung bestimmter verfassungsrechtlicher Strukturvorgaben gebunden  ist  (Art. 23 Abs. 1 Satz  1 GG) und  dass  hier  durch Art.  79 Abs.  3 GG eine  absolute Grenze  zum  Schutz  der  Identität  der Verfassung  gesetzt  ist  (Art.  23 Abs.  1 Satz  3 GG),  die  jedenfalls  insoweit  nicht  etwa erst  in Fällen  einer drohenden  totalitären Machtergreifung  überschritten  ist.  Gegen  eine mit Art.  79 Abs.  3  GG  unvereinbare Entäußerung v on Kompetenzen durch das Parlament muss sich der Bürger verfassungsgerichtlich zur Wehr setzen können. Ein weitergehendes Rügerecht sieht das Grundgesetz nicht vor .

Bezogen auf den Bundeshaushalt hat dann das BVerfG folgendes unmissverständlich in Absatz 103 formuliert:

(b) Die Beschwerdebefugnis über Art. 38 Abs. 1 GG kann auch dann gegeben sein, wenn, was hier allein in Rede  steht,  Gewährleistungsermächtigungen  gemäß  Art.  115  Abs.  1  GG,  mit  denen  völkervertragliche Vereinbarungen  umgesetzt  werden,  nach  Art  und  Umfang  zu  massiven  Beeinträchtigungen  der Haushaltsautonomie führen können.

Das betrifft die beabsichtigten Rettungspakete (ESM, ESFS), die den HAUSHALT bzw. mittelbar die “Sozialbindung des Grundgesetzes” als unabdingbares Recht nachhaltig tangieren können. Hier haben die Bürger ein unabdingbares “Schutzrecht”; die Bundesregierung darf m.E. nicht immer mehr Bürger gezielt in die Armut treiben, nur weil die undemokratische, despotische EU durchgesetzt werden soll!!!

Hier sollte vielmehr jedem klar sein, der noch an dem Grundgesetz festhalten will, dass die Zementierung oder der Ausbau der undemokratischen EU grundsätzlich gegen den Amtseid der Regierenden und der Befugnisse des Parlamentes verstößt!!!

Mit den oben skizzierten Zusammenhängen wird deutlich, dass das Urteil des BVerfG vom 7.9.2011 in Wirklichkeit eine schallende Ohrfeige für Regierung und Parlament darstellt. Die Journaille verbreitet allerdings die Unwahrheit, als ob die KLÄGER unterlegen seien. Genau das Gegenteil ist der Fall. Das BVerfG hat erneut die Demokratie bzw. die Rechte der Bürger verteidigt!

Jetzt wird es darauf ankommen, ob das Parlament dieses Urteil überhaupt versteht. Die “mündigen Bürger” sollten sich nicht scheuen, auch diesen Artikel den Abgeordneten in ihrem Wahlkreis zu übersenden. Es ist nicht zu erwarten, dass die “Fraktionsführungen” im Bundestag die Abgeordneten “seriös” und umfassend informieren.

Vielmehr ist bereits jetzt erkennbar, dass die Bundesregierung auch dieses Urteil des BVerfG ignorieren will. Es wird auch darauf ankommen, die “Öffentlichkeit” in den Ausschüssen herzustellen, damit die Bürger die “Sachfragen” wahrnehmen können, um auch daraus Schlussfolgerungen für die nächste Wahl ableiten zu können.

Denn die Bürger können die DEMOKRATIE nur durch die Macht ihrer Wahlstimme verteidigen, indem sie die undemokratischen und untauglichen Parteien aus der Regierungsverantwortung herauswählen. Und in Berlin kann der Wähler erneut ein SIGNAL setzen!!!

Nur der Bürger kann der Despotie in der EU ein Ende bereiten und eine demokratische Entwicklung in der EU erzwingen, wenn er sich von den Lügen und Halbwahrheiten der Medien befreit und seine Wahlstimme gezielt einsetzt. Die Wahlverweigerung führt dazu, dass die undemokratischen Partei-Oligarchen in den Alt-Parteien die Oberhand behalten. Die “Westerwelles” und anderen Taugenichtse müssen aus den Hierarchien entfernt werden! Das gelingt aber nur, wenn man den anderen Abgeordneten den “warmen Sessel” entzieht, damit der Druck von der Basis die Taugenichtse aus den Ämtern fegt.

Die “Banken-Rettungspakete” müssen verhindert werden, die der neoliberale Zeitgeist, von dem die Partei-Eliten nach wie vor verseucht sind, verlangt. Den EU-Bürgern darf allenfalls geholfen werden, nicht den BANKEN. Vielmehr müssen die BANKEN endlich restrukturiert werden, damit die kriminellen Spekulationen, die sogar vielfach den Hungertod vieler Menschen verursachen (Stichwort: preistreibende Spekulationen gegen Getreide), unterbunden werden.

Kollabierende Banken, die für den Staat wichtig sind, sollten allenfalls bei Notlagen vorübergehend “verstaatlicht” werden. Auch über diesen Weg wäre der Beginn der “Reorganisation der Bankenwelt” möglich.

In BERLIN kann der Wahlbürger ein deutliches Signal setzen.

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