Kirchenaustritt bedeutet Kündigung

Von Nicsbloghaus @_nbh

BAG Erfurt, Bildquelle: bundesarbeitsgericht.de

Das Bundesarbeitsgericht bestä­tigte in einem Urteil erneut den arbeits­recht­li­chen Sonderstatus der Kirchen. Ein Austritt aus der Kirche sei ein schwer­wie­gen­der Loyalitätsverstoß, der die Entlassung aus dem kirch­li­chen Dienst recht­fer­ti­gen könne (2 AZR 579/12).

Damit blieb der 60-jährige Sozialpädagoge aus Mannheim auch in der letz­ten Instanz mit der Klage gegen seine frist­lose Entlassung erfolg­los. Der Mann war im Jahr 2011 wegen der zahl­rei­chen Missbrauchsfälle in katho­li­schen Einrichtungen aus der Kirche aus­ge­tre­ten. Daraufhin wurde er von sei­nem Arbeitgeber, einem zur Caritas gehö­ren­den Kinderbetreuungszentrum, frist­los gekün­digt. Eine regu­läre Kündigung hätte auf­grund der lan­gen Betriebszugehörigkeit des Mannes keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Der Pädagoge argu­men­tierte damit, dass sein Kirchenaustritt sich sich nicht auf die Arbeit im Sozialen Zentrum aus­wirke, zudem wür­den “die Kinder dort reli­giös neu­tral betreut” wer­den. Das sahen jedoch die Arbeitsgerichte anders: Sein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit werde durch die Kündigung infolge des Kirchenaustrittes nicht in unzu­läs­si­ger Weise ein­ge­schränkt. Sondern die Kirchen hät­ten auf­grund des sog. “Dritten Weges” die Möglichkeit, auch Mitarbeitern, die nicht in ver­kün­den­der Stellung tätig sind, wegen feh­len­der Loyalität – die offen­bar durch die Mitgliedschaft in einer Kirche bewie­sen wird – zu ent­las­sen. So ver­kün­dete es das Landesarbeitsgericht Stuttgart und so bestä­tigte es ges­tern das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Der Zweite Senat begrün­dete seine Entscheidung damit, dass nach kirch­li­chem Selbstverständnis der Kläger “Dienst am Menschen” getan und des­halb “mit sei­nem Austritt… die Eignung für eine Weiterbeschäftigung ver­lo­ren” hätte.

Es gäbe zwar kei­nen abso­lu­ten Kündigungsgrund – so der Vorsitzende Richter Burghard Kreft – und es käme im Einzelnen immer auf die Interessenabwägung zwi­schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Im vor­lie­gen­den Fall jedoch müsse die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers hin­ter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zurück­tre­ten.

Obwohl es im Artikel 137 GG heißt es: “Jede Religionsgesellschaft ord­net und ver­wal­tet ihre Angelegenheiten selb­stän­dig inner­halb der Schranken des für alle gel­ten­den Gesetzes” hat auch die­ses mal ein Richter bestä­tigt, dass aus der grund­ge­setz­li­chen Selbstverwaltung der Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht wurde.

Die Kirchen sehen sich durch die­ses Urteil bestä­tigt und gestärkt. Der Kläger hin­ge­gen erwägt eine Verfassungsbeschwerde.

Die Erkenntnis aus die­sem Urteil ist: Wer bei kirch­li­chen Einrichtungen ange­stellt ist, für den ist es bes­ser, zu lügen und “so zu tun, als ob”, als zu sei­nen Über­zeu­gun­gen zu ste­hen.

Nic