Die Kölner Anwaltskanzlei Obladen Gaessler hat der Staatsanwaltschaft Dresden eine Abmahnung zugestellt. Hintergrund ist die Beschlagnahmung der Domain Kino.to vor einigen Tagen. In Folge dessen hat die Kriminalpolizei Sachsen, deren Dienstherr die Staatsanwaltschaft ist, nach Ansicht der Anwälte gegen das Telemediengesetz verstoßen.
Die Polizei hatte nach der Abschaltung der Video-Plattform eine Mitteilung ins Netz gestellt. Auf dieser wurden die Besucher von Kino.to darüber informiert, dass das Angebot wegen polizeilicher Maßnahmen und der Verhaftung der Betreiber nicht mehr zur Verfügung steht.
Allerdings befand man es bei der Polizei wohl nicht für notwendig, die Hinweisseite mit einem Impressum zu versehen. Nach Ansicht der Anwälte, die nach eigenen Angaben stellvertretend für die Betreiber der Webseite Cineastentreff.de liegt damit ein Rechtsverstoß vor. Sie fordern nun eine Unterlassungserklärung und eine Erstattung von Kosten in Höhe von 411,30 Euro.
Weiterhin wies man darauf hin, "dass das Verhalten der verantwortlichen Polizisten eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Telemediengesetzes darstellt". Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige würden sich die Mandanten der Anwälte ausdrücklich vorbehalten.
Die Anwälte argumentieren, dass die Seite unter der Domain Kino.to auch nach der Abschaltung der eigentlichen Inhalte noch immer in direkter Konkurrenz zu Cineastentreff.de stehe. Schließlich würden die Besucher beim Aufruf der Domain erwarten, auch Informationen zu Filmen zu finden. "Hätte Kino.to eine Wartungsseite unter der fraglichen Domain ohne nennenswerten Inhalt veröffentlicht, hätten sich die Betreiber genau so wenig aus der Verantwortung ziehen können", hieß es.
Bis zum 22. Juni setzte man der Staatsanwaltschaft Dresden eine Frist, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Der relative kurze Zeitraum wird mit "Dringlichkeit der Sache" begründet.
In ihrem Schreiben gehen die Anwälte auch darauf ein, warum sie das fehlende Impressum auf der Informationsseite nicht hinwegsehen wollen: Jedes Jahr würden tausende Homepage-Betreiber wegen solcher vermeintlichen Kleinigkeiten abgemahnt. "Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung", hieß es.