Kindererziehung: Ein Plus in der gesetzlichen Rentenversicherung

Von Networkingmomberlin @NetWorkingMom

Wie hoch die eigene Rente später einmal ausfällt, hängt unter anderem von der Dauer der Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und der Höhe dieser Einzahlungen ab. Wer Kinder erzieht, erhält zudem Pflichtbeiträge gutgeschrieben, die später zu einer höheren Rente führen.

Eltern, insbesondere Mütter, schränken ihre Berufstätigkeit für die Erziehung eines Kindes oft jahrelang ein oder gehen gar nicht arbeiten. Damit ihnen durch die Phase der Kindererziehung kein Nachteil bei der gesetzlichen Altersvorsorge entsteht, übernimmt der Bund während dieser Zeit die Rentenbeiträge für erziehende Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung. (mehr dazu auch bei der Deutschen Rentenversicherung) Die sogenannten Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI haben für die Versicherten eine rentensteigernde Wirkung.

Mehr Rente durch Kindererziehungszeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Mütter – auf Antrag auch Väter – für die Kindererziehungszeit so gestellt, als hätten sie während dieser Zeit einen Durchschnittsverdienst erzielt. Pro Jahr wird ihnen ein Entgeltpunkt für ihr Rentenkonto angerechnet. Für alle Kinder, die vor dem Jahr 1992 geboren wurden, wird ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt. Bei Geburten ab dem 01. Januar 1992 erhalten Eltern sogar drei Jahre Beitragszeiten, also drei Entgeltpunkte, gutgeschrieben. Auf Basis des seit Juli 2012 geltenden Rentenwerts bedeutet das für jedes angerechnete Erziehungsjahr eine Rentenerhöhung von monatlich rund 28 Euro in den alten und knapp 25 Euro in den neuen Bundesländern. Für Eltern, die mehrere Kinder gleichzeitig erziehen, verlängern sich die Kindererziehungszeiten um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung.

Ausgleich durch Berücksichtigungszeiten

Einen weiteren Ausgleich für die Kindererziehung erhalten Mütter oder Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung neben den Beitragszeiten wegen Kindererziehung durch die Berücksichtigungszeiten, die in § 57 SGB VI geregelt sind. Die Kinderberücksichtigungszeit beginnt mit der Geburt eines Kindes und endet zehn Jahre danach. Anders als die Kindererziehungszeit erhöht sie die Rente zwar nicht direkt, aber mit ihr können die rentenrechtlichen Wartezeiten erfüllt werden, was sich ebenfalls positiv auf die spätere Rente auswirkt.

Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten

Sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die Kinderberücksichtigungszeiten können nur einem Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Die Kindergutschrift erhält derjenige, der das Kind zum überwiegenden Teil erzieht. In der Regel wird die Mutter unmittelbar nach der Geburt eines Kindes automatisch vom zuständigen Rentenversicherungsträger angeschrieben. Auch wenn beide Eltern das Kind gemeinsam erziehen, werden ihr die Zeiten angerechnet. Sofern der Vater die Beitragszeiten erhalten soll, müssen die Eltern rechtzeitig eine entsprechende gemeinsame Erklärung beim Träger einreichen. Grundsätzlich gilt dabei: Nur der Elternteil, dem die Beitragszahlungen wegen Kindererziehung zustehen, kann auch die Kinderberücksichtigungszeiten für dasselbe Kind erhalten.

Ein Gastbeitrag von Cornelia Görner.
Sie arbeitet als Redakteurin für die finanzen.de AG in Berlin und schreibt unter anderem für das Fachportal www.rente.com zu den Themen Versicherung und Vorsorge. Weitere Informationen zu Cornelia Görner gibt’s auf Ihrem Google+ Profil.

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