Keine Zuhälterei durch das bloße Anbieten von Prostituierten im Internet

Mit Beschluss vom 9. Juni 2015, Az. 2 StR 75/15, hat der BGH Ausführungen zur Strafbarkeit des Anbietens von Prostituierten im Internet entschieden.

Zum Sachverhalt

Unter Vorspiegelung einer gemeinsamen Lebensführung brachte der Angeklagte sowohl im Dezember 2013 als auch März 2014 jeweils eine junge Frau dazu, für ihn als Prostituierte zu arbeiten. Zu diesem Zweck bot er die Dienste der Frauen für 150 Euro pro Stunde im Internet an und vereinbarte mit Freiern Termine. Nachdem der Angeklagte die Frauen jeweils mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte, beendeten diese den Kontakt zu ihm.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schweren Menschenhandels und Zuhälterei. Der BGH hat die Verurteilung wegen Zuhälterei aufgehoben.

Strafbarkeit der Zuhälterei, § 181a StGB

Gemäß § 181a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer (1.) eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder (2.) seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 181a Abs. 2 StGB bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

181a Abs. 3 StGB stellt klar, dass nach den § 181a Abs. 1 und 2 StGB auch bestraft wird, wer die in § 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB genannten Handlungen oder die in § 181a Abs. 2 StGB bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

Zu den Voraussetzungen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB

Mit bloßen Vorgaben „ zu Zeit, Ort und Preis der Prostitutionsausübung sowie in der Werbung im Internet " sind die Voraussetzungen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt (BGH, Beschluss v. 09.06.2015 - Az. 2 StR 75/15, Rn. 9). Der BGH führt hierzu in seinem Beschluss vom 9. Juni 2015 aus:

a) Gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält. In allen Varianten muss vom Täter ein bestimmender Einfluss auf das Opfer genommen werden; eine bloße Unterstützung der Prostitutionsausübung reicht - auch mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers bei dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution (BGBl. 2002 I S. 3983) - nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsaus-übung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, 317). Kontrollmaßnahmen, wie sie auch einem Arbeitgeber möglich sind, müssen von dirigierenden Handlungen im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgegrenzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - 5 StR 328/09, NStZ 2010, 274). Beim Überwachen geht es um eine andauernde Kontrolle der Geldeinnahmen, der Buchführung und der Preisgestaltung für die sexuellen Dienstleistungen, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten bewirken kann, welche ihr eine Lösung aus der Prostitution erschwert. Das Bestimmen der Umstände der Ausübung der Prostitution muss zur Erfüllung des Tatbestands gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in einer Weise erfolgen, dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht entziehen kann. Freiwilliges Akzeptieren von Bedingungen schließt dirigierende Zuhälterei in diesem Sinne aus. Die dritte Variante liegt vor, wenn der Täter, der Beziehungen zu der Prostituierten unterhält und um des eigenen Vermögensvorteils willen handelt, Maßnahmen ergreift, welche das Opfer davon abhalten sollen die Prostitution aufzugeben. Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453, 455).

b) Nach diesen Maßstäben liegt in den abgeurteilten Fällen keine dirigierende Zuhälterei vor.

Das Landgericht hat schon in den Vorgaben des Angeklagten zu Zeit, Ort und Preis der Prostitutionsausübung sowie in der Werbung im Internet einen Fall des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Diese Handlungen stellen aber weder eine Kontrolle dar, die geeignet gewesen wäre zu verhindern, dass sich die Nebenklägerinnen aus der Prostitution lösten, noch waren die Umstände der Prostitutionsausübung mit einer entsprechenden Wirkung vom Angeklagten bestimmt worden. Schließlich hat er über die Aufnahme von Beziehungen zu den Nebenklägerinnen und die Aufforderung zur Prostitutionsausübung an diese hinaus keine erheblichen Maßnahmen getroffen, die eine Durchsetzung ihres Entschlusses zur Beendigung der Prostitutionsausübung zu verhindern geeignet waren. Die Nebenklägerinnen konnten sich tatsächlich ohne erhebliche Hinderung durch Maßnahmen des Angeklagten alsbald aus der Prostitution lösen ", BGH, Beschluss v. 09.06.2015 - Az. 2 StR 75/15, Rn. 7 ff.


wallpaper-1019588
Deutscher Simuldub zu “I Was Reincarnated as the 7th Prince” gestartet
wallpaper-1019588
Final Fantasy XII – Brettspiel zum PS2-Klassiker angekündigt
wallpaper-1019588
Super Nintendo World – „Donkey Kong Country“-Eröffnung verschoben
wallpaper-1019588
Pokémon Karmesin und Purpur – Neues Tera-Raid-Event am Wochenende