Keine Übertragung in Nebensaal – warum das OLG München ausnahmsweise etwas richtig macht.

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Es wurde viel diskutiert über die Teilnahme der Öffentlichkeit – insbesondere der (ausländischen) Presse – am sogenannten NSU-Prozess, der nun verspätet vor dem OLG München stattfinden wird, weil das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren festgestellt hat, das eine Grundrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann und man daher dem OLG besser schnell aufgab ein „Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu eröffnen“ um den Karren nicht unwiderruflich in den Dreck zu fahren.

Fakt ist nun, dass der Schwurgerichtssaal A 101 mit etwa 100 Plätzen für die Öffentlichkeit zu klein ist. Dazu kommen ja die diversen notwendig anwesenden Personen: Verteidigung, Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Vollzugsbeamten, usw.

Aber in jedem Saal sind Plätze begrenzt, es ist einfach so, dass nicht alle „normalen“ Zuschauer der Hauptverhandlung im Sitzungssaal werden folgen können. Das für den sog. Stammheim-Prozess (RAF) eine fensterlose Mehrzweckhalle auf dem JVA-Gelände errichtet wurde, möge man zur Kenntnis nehmen und sich seinen/ihren Teil denken.

Doch hier hat jetzt ein Nebenklagevertreter beantragt, die Hauptverhandlung in einen zweiten Saal im Gericht zu übertragen.

Das OLG möchte das nicht, um nicht schon vor dem Aufruf zur Sache einen Revisionsgrund zu schaffen und auch der BGH-Präsident gibt ihnen präventiv schon mal recht. Dass in so einem wichtigen Verfahren, welches in aller Breite durchexerziert werden wird, einer der Beteiligten (Verteidiger, NebenklagevertreterInnen, Staatsanwaltschaft) einen Revisionsgrund finden wird, wenn das Ergebnis nicht zufriedenstellend ist, ist meiner Meinung nach unausweichlich, so dass der BGH zur gegebenen Zeit versuchen kann, mehr Fingerspitzengefühl als das OLG zu beweisen.

Doch nun mal Butter bei die Fische:
Besteht ein Anspruch der Nebenklage, die Sache per Videoübertragung in einem anderen Saal zeigen zu lassen? Ich meine nein.

Die entscheidende Norm in dieser Frage ist § 169 mit seinen Sätzen 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetz:

§ 169: Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

Dies gilt auch für Ton- und Filmaufnahmen, die nicht für den Rundfunk bestimmt sind (Meyer-Goßner, GVG, § 169 Rn 9).
Schon der Wortlaut des letzten Satzes „zum Zwecke der öffentlichen Vorführung“ lässt vermuten, dass es mit einer Videoübertragung nicht ganz so einfach ist. Ob eine Übertragung in den Nebensaal eine „öffentliche Vorführung ist“ ist leider nicht klar. Aber es dürfte jedenfalls in die Nähe dessen gerückt sein, wenn viele Menschen auf Stühlen gebannt auf eine Leinwand blicken.

Der Sinn des § 169 GVG ist es im Übrigen auch nicht, einer bestimmten Öffentlichkeit den Zugang zu Gerichtsverhandlungen zu gewähren, sondern nur zu gewährleisten, dass die Verhandlungen öffentlich sind, um ein Geheimverfahren und Willkür zu verhindern.

Unstreitig scheidet die Verlegung des Verfahrens in eine größere Halle (wie in Frankreich beim Prozess gegen die Silikon-Fälscher ) aus (Meyer-Goßner, GVG, § 169 Rn 5).
Wo soll man denn dort die Grenze ziehen? Wäre die Allianz-Arena nicht prima geeignet?

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Oder könnte man nicht einfach mittels Saalmikro und Flurlautsprechern, mit denen die Protokollkraft sonst die Zeugen und zur Sache aufruft, zweckentfremden und diejenigen, die vor den Türen warten, beschallen?
Auch dies ist wohl unzulässig.
Und an dieser Stelle kommen wir zurück zum Wortlaut des Satzes 2: „öffentliche Vorführung“: Bei der Vernehmung der Zeugen und der Angeklagten soll niemand vorgeführt werden. Auch der verabscheuungswürdigste Mensch soll in Deutschland die Menschenwürde erfahren, die er oder sie anderen Mitmenschen möglicherweise abspricht. Ob sie es verdient haben, oder nicht – im Gerichtsverfahren werden sie nicht mehr als nötig (durch die schon vielfältig anwesende Presse und interessierte Öffentlichkeit als Vertreter des Anspruchs der Allgemeinheit auf Information) zu Schauobjekten.

Auch die Zeugen stehen unter enorm hohen Druck. Selbst Menschen, die bei Bagatelldelikten eine Aussage machen müssen, sind sehr angespannt und nervös. Wenn der Sitzungssaal gut gefüllt ist, ist die Situation noch schlimmer. Wie soll sich dann ein Zeuge sicher und entspannt an sehr lang zurückliegende Vorfälle erinnern, wenn in einem der wichtigsten Prozesse der letzten Jahre und Jahrzehnte nicht nur ein „volles Haus“ sondern auch Übertragungstechnik auf einen blickt?

Das Interesse der Allgemeinheit wird jedenfalls nicht dadurch gefährdet, dass „nur“ 50 PressevertreterInnen anwesend sein werden.
Wir können davon ausgehen, dass wir durch diverse Medien umfassend informiert werden. Vom formalen Gang der Verhandlung bis zur Kleidung der Angeklagten wird alles den Weg zu uns finden.

Der Verfasser ist Rechtsreferendar, zuletzt beim Jugendschöffengericht in Münster

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