Verhandlung vor dem Amtsgericht. Der nicht eben unerfahrene und unbekannte Kollege beantragt ein aussagepsychologisches Gutachten über eine Zeugin. Diese hatte in ihrer Aussage von psychischen Problemen berichtet, unter anderem Magersucht (vgl. BGH in StV 1993, 567).
Die Richterin reagiert auf den Antrag mit einem Vortrag über Magersucht im Allgemeinen und Besonderen. Ganz schlimm sei das. Die arme Zeugin, im Leben immer nur Pech gehabt.
Irgendwann unterbricht der Kollege und wird nun seinerseits von der Vorsitzenden mitten im Satz unterbrochen.
"Ich weiß nicht, ob Sie Familienmitglieder haben, die einmal an Magersucht litten..."
Kollege: "Ach,wissen Sie, ich bin jetzt seit über 30 Jahren Strafverteidiger, da brauche ich für meine Beweisanträge nicht auf Schicksale im familiären Bereich zurückzugreifen."
Klarer Punktsieg für den Kollegen. Und nicht der Einzige in diesem Verfahren.