Keine Erweiterung einer Spielhalle in der Innenstadt von Germersheim

Von Freiemediengermany @RaymundMartini

Die von der Kreisverwaltung Germersheim gegenüber einem Spielhallenbetreiber im Zentrum von Germersheim ergangene Ablehnung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Spielhalle um einen zusätzlichen Raum ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 22. Januar 2012 entschieden.

Der Kläger betreibt seit Anfang 2008 in der Innenstadt von Germersheim eine Spielhalle mit einer Betriebsfläche von 65,57 qm. Im August 2010 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Spielhalle um einen 33,97 qm großen rückwärtigen Raum. Dies lehnte der beklagte Landkreis Germersheim mit der Begründung ab, dem Vorhaben stehe der seit Dezember 2009 gültige Bebauungsplan „Innenstadt Nr. 50“ der Stadt Germersheim entgegen, der Vergnügungsstätten, zu denen auch Spielhallen gehörten, in den Grenzen des Bebauungsplans ausschließe. Durch die weitere Zulassung von Vergnügungsstätten würde der bereits eingesetzte sog. „Trading-Down-Effekt“ verstärkt.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger dagegen Klage mit der Begründung, der Bebauungsplan sei unwirksam. Im Übrigen führe die bloße Einbeziehung eines weiteren Raumes in einen genehmigten Spielsalon nicht zu einer Verfestigung einer unerwünschten Nutzung.

Dieser Argumentation ist die 4. Kammer des Gerichts nicht gefolgt. Die Richter führen in ihrem Urteil aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Der Bebauungsplan sei wirksam. Dem Zentrum von Germersheim komme eine zentrale Versorgungsfunktion für die ca. 21.000 Einwohner der Stadt sowie die in den umliegenden Gemeinden lebende Bevölkerung zu. Es sei daher legitim, die Funktionsvielfalt der Innenstadt von Germersheim zu schützen, indem zusätzliche Vergnügungsstätten in diesen Bereichen ausgeschlossen würden. Es habe in den Grenzen des Bebauungsplans bereits ein Trading-Down-Effekt eingesetzt. Ein  solcher liege vor, wenn durch eine konzentrierte Ansiedlung von Vergnügungsbetrieben in einem bestimmten Gebiet dessen Attraktivität für andere Gewerbebetriebe einerseits gemindert, andererseits aber auch ein Verdrängungsprozess zum Nachteil des herkömmlichen Gewerbes dadurch eingeleitet werde, dass Vergnügungsbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise höheren Ertragsmöglichkeit bei geringerem Investitionsaufwand in der Lage seien, höhere Pachten zu zahlen.  Aufgrund dessen habe die Stadt Germersheim die vorhandene Nutzung „festschreiben“ dürfen, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. März 2012