Ein Bewerber hat gegen das Unternehmen, das ihn abgelehnt hat, keinen Anspruch auf die Beantwortung der Frage, ob ein Mitbewerber für die infrage kommende Position eingestellt wurde und aufgrund welcher Kriterien. Eine Verweigerung derartiger Auskünfte genügt nicht, um die Vermutung zu stützen, die Ablehnung stelle eine unzulässige Benachteiligung oder gar Diskriminierung dar. Das machte das Bundesarbeitsgericht deutlich. (Az.: 8 AZR 287/08)
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