Kein neues Gesetz gegen Genitalverstümmelung

Erstellt am 29. März 2012 von Fkblog

hib-Meldung Nr. 159 · 2012_03/2012_159/02

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei Genitalverstümmelung besteht nicht

Recht/Antwort – 26.03.2012

Berlin: (hib/BOB) Ein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei Genitalver­stümmelung ergibt für die Bundesregierung derzeit nicht. Sie sei nach geltendem Recht bereits strafbar, betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9005) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/8811). Sie stelle eine vorsätzliche oder gefährli­che Köperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs dar. Ob zusätzlich der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen erfüllt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ebenso ob eine schwere Köperverlet­zung wegen Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt.

Der Bundesregierung verfügt über keine „eigenen gesicherten empirischen Erkennt­nisse bzw. Daten“, wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen derzeit von Genitalverstümmelung betroffen sind. Nach einer Pressemitteilung der Bundes­ärztekammer sind in der Bundesrepublik rund 18.000 davon betroffen sowie 5.000 der hier lebenden Mädchen oder Frauen gefährdet. Die weibliche Genitalverstümmelung komme vor allem in Ländern Afrikas, weniger in Asien und in noch geringen Maße im Mittleren Osten vor. Mit den körperlichen und psychischen Folgen der Genitalver­stüm­mlung hat sich die Bundesärztekammer befasst. Dort würden als langfristige psychische Folgen unter anderem Angst, Depressionen und chronische Reizbarkeit genannt. Die körperlichen Folgen der Genitalverstümmelung seien vielfältig und hin­gen etwa vom Typ der Beschneidung, den hygienischen Umständen und dem allge­meinen Gesundheitszustand des Mädchens oder der Frau ab. hib-Meldung

Die Bundesregierung nennt in ihrem 12-seitigen PDF-Dokument die

  • Bundesärztekammer
  • PLAN International
  • UNICEF
  • Terre des Femmes

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich in seiner Begründung zur Beschlussempfehlung für den Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes bereits ausführlich mit der Frage der Geltung deutschen Strafrechts bei im Ausland begangenen Genitalverstümmelungen beschäftigt. Er hat damals einen Handlungs­bedarf im Ergebnis verneint, weil in den diskutierten Fallkonstellationen, namentlich bei sogenannten Ferienbeschneidungen, die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts grundsätzlich bereits jetzt gewährleistet ist (Bundestagsdrucksache 16/13671, S. 24). Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine von dieser Bewer­tung abweichende Einschätzung gebieten würden.