Dabei habe der Kläger bereits deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil das Platzkonzept die Sparte „Kinder-Autoskooter“ nicht vorsehe. Mit seiner hiergegen nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Beklagte kein Platzkonzept vorweisen könne, welches eine Ablehnung so, wie sie hier erfolgt sei, rechtfertige. Die Stadt habe erst nach Vorliegen der Bewerbungen eine Auswahl unter den Kinderfahrgeschäften getroffen.
Da sie zuvor weder in einer Veranstaltungs- noch in einer Platzkonzeption Kinder-Autoskooter von der Veranstaltung ausgeschlossen habe, sei auch der von ihm betriebene Autoskooter der Sparte Kinderfahrgeschäfte zuzurechnen und bei der insoweit zu treffenden Auswahl zu berücksichtigen gewesen. Zudem habe sich der Ausschuss für Messen und Märkte bei seiner Auswahlentscheidung gar nicht näher mit Kinderfahrgeschäften beschäftigt; wie die Auswahl der acht aus diesem Kreis letztlich zugelassenen Bewerber erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewerbeordnung sehe vor, dass die Teilnahme an einem Jahrmarkt aus sachlichen Gründen, insbesondere auch im Falle eines Bewerberüberhanges, nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters beschränkt werden könne. Dabei sei zu beachten, dass dem Veranstalter bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung des Marktes ein weites Gestaltungsermessen zukomme.
Dieses erfasse beispielsweise auch die Entscheidung, sich an Kleinkinder richtende Fahrgeschäfte nicht zuzulassen, sofern sie mit besonderen Erschütterungen verbunden sind. Dafür, dass die Beklagte diesen Grund lediglich vorgeschoben habe, um andere – sachwidrige – Gründe für die Nichtzulassung von Kinder-Autoskootern zu verbergen, fehle es insbesondere auch angesichts der bereits mehr als 40 Jahre bestehenden diesbezüglichen Verwaltungspraxis an zureichenden Anhaltspunkten. Auch sei die Beklagte rechtlich nicht gehindert, ein Platzkonzept erst nach Eingang aller Bewerbungen zu erstellen.
Für eine solche Vorgehensweise spreche vielmehr, dass der Veranstalter dann anhand eines vollständigen Überblickes über das für den Markt zur Verfügung stehende Angebot festlegen könne, welche Sparten und Untersparten auf dem Platz vertreten sein sollen. Dem Interesse der Bewerber an einer Nachvollziehbarkeit von Ausschlussentscheidungen werde durch die notwendige Begründung der Ablehnung ausreichend Rechnung getragen, welche eine gerichtliche Überprüfung ermögliche.
Zudem sei das von der Verwaltung erstellte Platzkonzept schließlich auch ordnungsgemäß dem städtischen Ausschuss für Messen und Märkte zur Beschlussfassung unterbreitet und von diesem so beschlossen worden; einer Diskussion im Ausschuss über jede einzelne Bewerbung und jede ausgeschlossene Sparte und Untersparte habe es nicht bedurft. Dies gelte in Bezug auf das Fahrgeschäft des Klägers umso mehr, als Kinder-Autoskooter bereits seit vielen Jahren nicht im Platzkonzept vorgesehen seien.
Sei nach alledem das Fahrgeschäft des Klägers bereits auf der Ebene der Entscheidung über die Platzkonzeption zu Recht von der Zulassung ausgeschlossen worden, so habe es einer konkreten Auswahlentscheidung zwischen diesem und sonstigen Kinderfahrgeschäften nicht mehr bedurft. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2012, 3 K 467/12.KO)