Kein Ginkgo in Lebensmitteln!

Von Langno

In der Auseinandersetzung darüber, ob das als Arzneimittel bewährte Ginkgo biloba auch einem Lebensmittel zugesetzt, und entsprechend beworben werden darf, hat das Bundesgerichtshof jetzt ein klares Urteil gesprochen: In letzter Instanz wurde dem Hersteller eines ginkgo-haltigen Erfrischungsgetränks mit sofortiger Wirkung der Vertrieb seines Produkts untersagt.

Im Lebensmittelhandel wächst seit geraumer Zeit das Angebot an Produkten stetig an, die dem Verbraucher allerlei gesundheitliche Vorteile versprechen. Dank der Zugabe bekannter arzneilicher Stoffe glaubt der Konsument beim Kauf solcher Lebensmittel nicht nur Genuss, sondern auch Gesundheit zu erwerben.

Was zunächst einleuchtend klingt, birgt aber oft ernst zu nehmende Gefahren in sich. Vor allem, weil so die Grenze zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln bedenklich verschwimmt. „Wir sehen die Verwendung arzneilich wirksamer Bestandteile in Lebensmitteln kritisch. Eine derartige Unschärfe zwischen Arznei- und Lebensmitteln kann nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein“, erklärt Professor Michael Habs, Geschäftsführer der Firma Schwabe in Karlsruhe, dazu. Er nennt folgende Gründe für seine Bedenken:

  • Arzneimittel unterliegen sehr strengen gesetzlichen Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, Lebensmittel nicht.
  • Ein Arzneimittel muss in einer bestimmten, wissenschaftlich belegten Dosierung regelmäßig eingenommen werden, um zu wirken. Bei Lebensmitteln kann eine vergleichbar hohe Dosierung Probleme hervorrufen.
  • Zur Herstellung von modernen pflanzlichen Arzneimitteln bedarf es hoch entwickelter Technologie, denn beispielsweise in Ginkgo biloba sind neben den heilsamen auch potentiell schädliche Substanzen enthalten. Die müssen fachgerecht entfernt werden.

Das gemeinnützige Komitee Forschung Naturmedizin e. V. (KFN) begrüßt daher die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil bringt dem Verbraucher die notwendige Klarheit und trägt gleichzeitig der Qualität moderner pflanzlicher Arzneimittel Rechnung.

Quelle:  www.phytotherapie-komitee.de