Kein Erotik-Chat für JVA-Beamte

Von Medienstrafrechtinfo

Der Fall hat wegen seines arbeitsrechtlichen Einschlags zwar keinen engeren Bezug zum Blog, soll aber aufgrund des Medienbezugs des Erotik-Chats und des Strafrechtsbezugs der JVA-Beamten trotzdem kurz erwähnt werden.

Mit Urteil vom 27. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 K 908/14; 1 K 909/14) bestätigt, dass das Land Nordrhein-Westfalen zwei verheirateten Justizvollzugsbeamten eine Nebentätigkeitserlaubnis widerrufen durfte, da diese einen Erotik-Chat betrieben haben.

Angreifbarkeit der JVA-Beamten

Nach Ansicht des Gerichts (VG Aachen, Urteil v. 27.04.2015 - Az. 1 K 908/14; 1 K 909/14) werden die dienstlichen Interessen mit der Nebentätigkeit beeinträchtigt, da sich die Beamten angreifbar machen würden, wenn der Betrieb bei den Inhaftierten bekannt würde.

Daneben war der erlaubte Zuverdienst zu hoch, da dieser nicht nur die durch Erlass des Justizministeriums gezogene Grenze von 40 % des jährlichen Grundeinkommens, sondern mit 80.000 Euro die Dienstbezüge aus der Tätigkeit als JVA-Beamte sogar gänzlich überstieg.