Der 1957 geborene Polizeibeamte wurde 1983 bei der Festnahme einer Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen und erlitt hierbei eine Nasenbeinfraktur, ein Hämatom und eine Riss-Quetschwunde an der Oberlippe sowie eine Schwellung des Nasenrückens. Die zuständige Stelle erkannte das Ereignis als Dienstunfall an und stellte 1984 nach Abschluss der Behandlungen fest, dass keine erwerbsmindernden Folgen zurückgeblieben seien. Nachdem der Beamte 2009 dienstunfähig erkrankt war, bat er um die Wiedereröffnung des Dienstunfall-Verfahrens. Er wies hierbei darauf hin, nach der Einschätzung des behandelnden Facharztes leide er an einer PTBS, die sich seit dem Unfall entwickelt habe. Die Oberfinanzdirektion Koblenz lehnte ein Unfallruhegehalt ab. Hiermit war der Beamte nicht einverstanden, erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass die PTBS erst seit etwa zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Unfälle, so das Koblenzer Gericht, rechtfertigten nach den einschlägigen Bestimmungen nur dann die Gewährung eines Unfallruhegehalts, wenn das Ereignis innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten gemeldet worden sei. Nach Ablauf dieser Frist komme eine Unfallfürsorge nur in Betracht, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen seien und der Beamte nicht mit der Möglichkeit habe rechnen können, dass er wegen des Geschehens Anspruch auf Unfallfürsorge habe; in diesem Fall müsse der Beamte die Folgen des Unfalls innerhalb von drei Monaten bei seinem Dienstherrn anmelden. Dies habe der Beamte aber nicht getan. Er habe erst im August 2009 über die PTBS informiert, obwohl die Anzeichen der PTBS, bspw. Angstzustände, bereits 1983 bei ihm aufgetreten seien. Zudem sei das Krankheitsbild der PTBS schon seit mehr als zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt und seit mehreren Jahrzehnten unter anderen Bezeichnungen wie etwa Effort-Syndrom oder Post-Vietnam-Syndrom geläufig. Von daher wäre eine rechtzeitige Anmeldung der Unfallfolgen möglich gewesen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 146/12.KO)