Die Probezeit wird häufig in Arbeitsverträgen zu Beginn des Vertrages vereinbart. Viele Arbeitnehmer verstehen dies als „Probe“ im Arbeitsverhältnis, nach dessen Bestehen man „fest eingestellt“ ist. Dies ist so nicht richtig.
Was ist die Probezeit?
Die Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag hat nichts mit Kündigungsschutz zu tun. Sie hat allein Auswirkungen auf die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis (während dieser Probezeit).
Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist
Die Probezeit ist die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Dort ist geregelt:
§ 622 Abs. 3 BGB
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ist keine Probezeit vereinbart gilt nämlich;
§ 622 Abs. 1 Satz 1 BGB
1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Diese 4-wöchige Kündigungsfrist gilt sowohl für die Kündigung des Arbeitnehmers als auch für die Kündigung durch den Arbeitgeber, wobei sich für den Arbeitgeber (und zwar nur für den Arbeitgeber) die Kündigungsfrist ab der Dauer von 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses verlängert.
Von daher verkürzt die Probezeit die ordentliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber um 2 Wochen auf 2 Wochen. Beide Seiten können ordentlich das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
Ist die Vereinbarung einer Probezeit zwingend notwendig?
Um in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses zu erproben, ob der Arbeitnehmer geeignet ist und ob der Arbeitnehmer selbst auch das Arbeitsverhältnis für geeignet hält, kann – aber muss man nicht – eine Probezeit vereinbaren.
Welche Konsequenzen hat die vereinbarte Probezeit?
Die Konsequenz der vereinbarten Probezeit ist die, dass beide Seiten (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen taggenau innerhalb der Probezeit ordentlich kündigen können.
Gilt diese Frist auch – wenn dies nicht explizit im Arbeitsvertrag steht?
Die 2-Wochen-Kündigungsfrist gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag nur die Probezeit vereinbart ist, aber dort nicht steht, dass während der Probezeit die ordentliche Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich ist.
Ordentliche Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen
Die ordentliche Kündigungsfrist von 2 Wochen ist taggenau, während ansonsten die gesetzlichen Kündigungsfrist in der Regel immer zum 15. oder zum Monatsende greifen.
Beispiel: Der Arbeitgeber vereinbart mit den Arbeitnehmer eine Probezeit von 6 Monaten. Während der Probezeit kündigt er ordentlich das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer am
Zugang der Kündigung = Beginn der Kündigungsfrist
Die Kündigung ist also – siehe oben – 2 Wochen taggenau und endet nicht zum 15. oder zum Monatsende. Wichtig ist, dass die Frist nicht mit der Erstellung der Kündigung (also z.B. Datum der Kündigung) beginnt, sondern immer mit dem Zugang der Kündigung bei der Gegenseite (hier beim Arbeitnehmer).
Außerordentliche Kündigung in der Probezeit möglich?
Die Probezeit regelt eine kürzere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis (für die Dauer der Probezeit). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz – nämlich § 622 BGB – eine Regelung hier allein über die ordentliche Kündigung in der Probezeit trifft, denn in § 622 BGB sind allein die ordentlichen Fristen für Kündigungen im Arbeitsverhältnis geregelt.
Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt.
Dort ist geregelt:
1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Für die außerordentliche Kündigung braucht der Arbeitnehmer/ oder der Arbeitgeber also immer einen außerordentlichen Kündigungsgrund (so § 626 BGB).
Was gilt nun für die fristlose Kündigung in der Probezeit?
Das Gesetz unterscheidet bei der außerordentlichen Kündigung nicht zwischen während oder nach der Probezeit. Die obige Vorschrift gilt also während und auch nach der Probezeit.
Juristen unterscheiden zwar zwischen fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung; dies spielt hier aber keine Rolle. Bei der obigen Frage „Kann ich als Arbeitnehmer während der Probezeit selbst fristlos kündigen.“ . Die eigentlich „außerordentlich“ kündigen gemeint. Das Wort „fristlos“ bedeutet nur, dass die Kündigung sofort geltend soll; es also keine Kündigungsfrist gibt. Eine solche „sofortige“ Kündigung kann aber nur eine außerordentliche Kündigung sein. Eine außerordentliche Kündigung muss aber nicht immer zwingend mit „sofortiger Wirkung“ sein,sondern kann u.U. auch eine sog. soziale Auslaufrist beinhalten. In der Praxis ist aber die fristlose Kündgigung aus außerordentlichem Grund der Normalfall.
Von daher ist eine fristlose/ außerordentliche Kündigung auch in der Probezeit möglich, aber hierfür muss zwingend ein außerordentlicher Grund vorliegen. Ohne Grund kann der Arbeitnehmer auch in der Probezeit nicht außerordentliche kündigen und muss die 2 Wochenfrist für die Kündigung einhalten.
außerordentlicher Grund
Ein außerordentlicher Grund läge zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber über einen langen Zeitraum keinen Lohn gezahlt hat und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch schon vergeblich zur Lohnzahlung aufgefordert hatte. Oder der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer geschlagen und am Körper verletzt.
An diesen Beispielen sieht man, dass in der Praxis meist selten ein solcher Grund vorliegen wird.
Dies heißt für den Arbeitnehmer, der schnellstmöglich das Arbeitsverhältnis beenden möchte, dass er dies eben nicht ohne weitere kann. Wenn er keinen außerordentlichen Kündigungsgrund hat – was selten der Fall sein wird – dann muss er die ordentliche Kündigungsfrist – in der Probezeit – von 2 Wochen beachten.
Konsequenzen bei Kündigung ohne Beachtung der Kündigungsfrist
Kündigt der Arbeitnehmer ohne Beachtung der Kündigungsfrist dann begeht er eine Vertragspflichtverletzung, denn laut Arbeitsvertrag ist er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Macht er dies schuldhaft nicht, dann macht sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig.
Bei Kündigung des Arbeitnehmers ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und ohne außerordentlichen Grund muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Schaden erstatten, der durch diese Kündigung dem Arbeitgeber entstanden ist.
Allerdings ist es für den Arbeitgeber meist schwierig den Schaden nachzuweisen und seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer durchzusetzen.
Ergebnis / Zusammenfassung:
Auch in der Probezeit kann man außerordentlich kündigen, aber nur, wenn man hierfür einen außerordentlichen Grund hat. Dies wird aber selten der Fall sein, so dass in der Regel nur die ordentliche Kündigung mit ordentlicher Kündigungsfrist in Betracht kommt. Es gilt hier nichts anders als nach der Probezeit. Eine ordentliche Kündigung mit 2 Wochenfrist ist jederzeit möglich.
Rechtsanwalt Andreas Martin