Der Arbeitgeber hat in der Regel vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung den Arbeitnehmer abzumahnen. Nur bei schwersten Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich.
In der Praxis ist es sehr oft so, dass solche schwere Verletzungen selten vorliegen und eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich ist. Dies wird häufig von Seiten des Arbeitgebers unterschätzt. Viele Arbeitgeber gehen automatisch davon aus, dass gerade in ihrem Fall eine solche schwere Verletzung vorliegt und eine Abmahnung von drei entbehrlich ist.
In der Regel muss bei einer krankheitsbedingten Kündigung keine vorherige Abmahnung erfolgen. Der Grund dafür ist der, dass Voraussetzung für eine Abmahnung ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers ist. Wird ein Arbeitnehmer krank und ist arbeitsunfähig, dann liegt in der Regel hier kein steuerbares, den Arbeitnehmer zurechenbareres Verhalten vor.
Es sind aber Fälle denkbar, bei denen abzumahnen ist. Diese liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein steuerbares Verhalten die eigene Arbeitsunfähigkeit beseitigen könnte.
So ist dies auch vom Landesarbeitsgericht Hessen LAG Hessen (Urteil vom 18.3.14, 13 Sa 1207/13) entschieden worden. Das LAG Hessen hielt eine vorherige Abmahnung vor den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung für notwendig, da dem Arbeitgeber bekannt war, dass der Arbeitnehmer durch Teilnahme einer psychologischen Behandlung mit entsprechender Medikation wieder genesen könnte. Dies verweigerte aber Arbeitnehmer.
Hier hielt das Landesarbeitsgericht Hessen eine vorherige Abmahnung, vor der krankheitsbedingten Kündigung, für notwendig.
Rechtsanwalt Andreas Martin