Keine beliebigen Preiserhöhungen erlaubt
Die vom VZBV beanstandete Formulierung in den Nutzungsbedingungen: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern.“ Darüber würden die Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten informiert. Das Argument von Netflix, die Kunden könnten durch die Frist vor einer Preiserhöhung noch rechtzeitig kündigen, ließ das Gericht nicht gelten.
Nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) seien Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis von Kostenerhöhungen abhängig gemacht werde. Die Netflix-Klausel dagegen „nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig in das Belieben der Beklagten“. Die letzte Preiserhöhung gab es bei Netflix in Deutschland im April 2019, sie ist also noch kein Jahr her.